Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Pressemitteilung 1/2025

EDSA schafft mehr Klarheit bei Pseudonymisierung

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 16. Januar den Begriff der Pseudonymisierung weiter definiert und damit praxisrelevante Klarstellungen getroffen. Die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hält Pseudonymisierung für einen sehr guten Weg, um Risiken bei der Datenverarbeitung zu reduzieren.

es ist die EU-Flagge vor der Fassade des Berlaymont Gebäudes in Brüssel abgebildet
Quelle: ©Andrey Kuzmin - stock.adobe.com

Pseudonymisierung kann es für Verantwortliche einfacher machen, sich auf ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage bei der Datenverarbeitung zu berufen. Dies kann insbesondere in der wissenschaftlichen Forschung helfen, mehr daten- und damit evidenzbasierte Erkenntnisse zu erzielen. Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider

Die Datenschutz-Grundverordnung beschreibt Pseudonymisierung als eine Maßnahme, die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen kann. Die Leitlinien des EDSA sollen Verantwortlichen nun dabei helfen, ihren Verpflichtungen in Bezug auf Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie Sicherheit nachzukommen.

Der EDSA stellt die Leitlinien bis zum 28. Februar zur öffentlichen Konsultation, um Interessengruppen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und die Einbeziehung aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere das laufende Verfahren C-413/23 P (EDSB vs. SRB) vor dem Europäischen Gerichtshof.