Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/Berlin, den 18. Februar 2021

Pressemitteilung 4/2021

BfDI kritisiert 1000 Tage ohne Anpassung von TKG und TMG

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, fordert die Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Auch nach 1000 Tagen der vollen Anwendbarkeit der DSGVO fehlen bei TKG und TMG dringende Klarstellungen. In der Praxis führt das täglich zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen und Verbrauchern bei der Beachtung des Datenschutzes.

Beide Gesetze sind für die elektronische Kommunikation elementar. Viele Vorschriften des TKG gelten entweder gar nicht mehr oder nur zum Teil, stehen aber weiterhin im Gesetzestext. Bei Bestandsdaten muss deshalb in vielen Fällen vorher mit großem juristischem Aufwand die Anwendbarkeit der Paragraphen geprüft werden. Ähnlich verwirrend ist die Rechtslage bei Cookies im Internet: Das deutsche TMG und die geltende europäische e-Privacy-Richtlinie machen unterschiedliche Vorgaben. Das Ergebnis dieser Unsicherheit ist eine Flut von Cookie-Bannern, die die Nutzer verärgern. Der BfDI weist seit Jahren auf diesen Missstand hin, beispielsweise in seinen jährlichen Tätigkeitsberichten.

Der Gesetzgeber plant aktuell, die datenschutzrechtlichen Regelungen aus dem TKG und dem TMG zu lösen und in ein sogenanntes Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zu überführen. Zeitgleich soll im Rahmen eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG) der Kodex elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt werden. Dies hätte eigentlich schon zum 21.12.2020 abgeschlossen sein müssen. Es ist unklar, ob TKModG und TTDSG vor den Bundestagswahlen verabschiedet werden. Das könnte zu erheblichen Problemen führen, denn beide Gesetze müssen zwingend gleichzeitig wirksam werden. Andernfalls wäre die Privatheit der elektronischen Kommunikation gefährdet.