Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/Berlin, 17. Juli 2020

Pressemitteilung 18/2020

BfDI zum Beschluss zur Bestandsdatenauskunft

Der stellvertretende Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Jürgen H. Müller sieht die Linie der Behörde mit der heutigen Entscheidung der Verfassungsrichter zur Bestandsdatenauskunft bestätigt: Nicht jede Ordnungswidrigkeit darf umgehend zu einer Abfrage bei den Telekommunikationsanbietern führen. Der BfDI hat seit Jahren auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung hingewiesen. Der Gesetzgeber muss nun bei der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung stärker berücksichtigen.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber klargestellt, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen sowohl für die Telekommunikationsanbieter auf der einen Seite, als auch für die abfragenden Sicherheitsbehörden auf der anderen Seite schaffen muss. Für die Zulässigkeit einer Bestandsdatenanfrage muss grundsätzlich im Einzelfall eine konkrete Gefahr oder der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Andernfalls müssen höherrangige Rechtsgüter betroffen sein.

Dies begrüßt der BfDI uneingeschränkt, da die fehlende Begrenzung der Befugnisse in der Vergangenheit bereits mehrfach Anlass seiner Kritik war. Speziell zur Auskunft anhand der IP-Adressen hat der BfDI darauf hingewiesen, dass die Norm viel zu weit gefasst ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt und der anlasslosen Bestandsdatenauskunft eine Absage erteilt. Der BfDI fordert, die entsprechenden Gesetze schnellstmöglich nachzubessern.