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Bonn/Berlin, 12. Juli 2019

Pressemitteilung 20/2019

Europäischer Datenschutzausschuss positioniert sich zu den Auswirkungen des U.S. CLOUD Acts und Videoüberwachung

In einem Schreiben an den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments (EP) macht der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) deutlich, dass für eine rechtmäßige Übermittlung von Daten, die nach dem U.S. CLOUD Act ersucht werden, grundsätzlich ein datenschutzkonformes internationales Abkommen erforderlich ist. Zudem beschloss er Leitlinien zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung.

Das EP hatte den EDSA um eine datenschutzrechtliche Bewertung der Auswirkungen des CLOUD Acts gebeten. In einer ersten Bewertung nimmt der EDSA die Position ein, dass – ohne ein neues Abkommen – eine rechtmäßige Übermittlung der Daten unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der DSGVO nur in sehr engen Grenzen möglich ist.

Jürgen H. Müller, der als stellvertretender BfDI Herrn Kelber in der Sitzung des EDSA vertrat, begrüßte die Positionsbestimmung des EDSA: Die Richtungsbestimmung des Ausschusses ist ein wichtiges Signal zur richtigen Zeit. Sie betont die Notwendigkeit der justiziellen Zusammenarbeit und setzt einen Anreiz, Rechtskonflikte durch völkerrechtliche Abkommen zu klären, statt die datenschutzrechtliche Verantwortung auf die Privatwirtschaft abzuwälzen. Ziel muss es  sein, solide Rechtsgrundlagen zu schaffen, die sich unseren Datenschutzvorschriften anpassen und nicht unsere Gesetze möglichst weit auszulegen, um entsprechende Datenübermittlungen irgendwie legitimieren zu können.

Zudem verständigte sich der EDSA auf Leitlinien zur Videoüberwachung. Diese behandeln sowohl klassische Themen der Videoüberwachung, wie zum Beispiel die Standortwahl oder die Speicherdauer von Aufnahmen, als auch Fragen zu neuen Themenbereichen wie der biometrischen Videoüberwachung. So stellt der EDSA beispielsweise klar, dass biometrische Daten, die eine dauerhafte Identifizierung von Personen ermöglichen, zu den besonders schützenswerten Daten zählen und daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Das Tracking von Personen mittels dauerhafter biometrischer Identifizierung, beispielsweise um das Bewegungs- und Kaufverhalten einer Person in einem Kaufhaus nachzuverfolgen, ist dementsprechend grundsätzlich nur mit expliziter Einwilligung der Betroffenen zulässig.

Es ist erfreulich, dass es meinen Kolleginnen und Kollegen gelungen ist, das hohe Datenschutzniveau in Deutschland beim Thema Videoüberwachung nun auch auf europäischer Ebene etabliert zu haben, lobt der stellvertretende BfDI, Jürgen H. Müller, die neuen Leitlinien. Ein Dank geht auch an die Kolleginnen und Kollegen aus Berlin und Thüringen, die ebenfalls intensiv am Entwurf der Leitlinien beteiligt waren. 

Die Leitlinien zur Videoüberwachung werden in Kürze vom EDSA veröffentlicht. Im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens können sie dann von interessierten Personen kommentiert werden.