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Bonn/Berlin, 16. Juli 2015

Pressemitteilung 18/2015

Andrea Voßhoff warnt vor dem Einsatz von Fitness-Apps durch Krankenkassen

Eine wachsende Zahl privater Krankenversicherungen bietet Apps an, durch die Versicherte zum Nachweis gesunden Verhaltens mit der Versicherung kommunizieren und Daten über die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen oder sportliche Aktivitäten übermitteln können.

Gesundheits-Apps, die auf Smartphones und Tablets geladen werden oder sich auf sogenannten Smartwatches befinden, erfassen zum Teil sehr sensible Gesundheitsdaten. Herzfrequenz, Trainingszustand, Essverhalten oder die komplette Krankengeschichte können erhoben werden.

Andrea Voßhoff: Immer mehr Krankenkassen zeigen Interesse am Einsatz derartiger Anwendungen. Allen Anwendern, die Fitness-Apps freiwillig herunterladen, rate ich, nicht unbedacht mit ihren sensiblen Gesundheitsdaten umzugehen und die kurzfristigen finanziellen Vorteile, welche die Datenoffenbarung vielleicht mit sich bringt, gegen die langfristigen Gefahren abzuwägen.

Die mit Versicherungstarifen dieser Art angebotenen Vorteile klingen besonders für junge und gesunde Menschen verlockend. Prognosen über die zukünftige gesundheitliche Entwicklung der Versicherten können aber – unabhängig davon, ob sie zutreffen oder nicht - dazu genutzt werden, profilgenaue Angebote zu unterbreiten, das Leistungsspektrum entsprechend anzupassen oder künftige Risikozuschläge zu berechnen. Neben den privaten Krankenversicherungen ist auch bei den gesetzlichen Krankenkassen ein wachsendes Interesse an Gesundheits- und Fitnessdaten ihrer Versicherten zu beobachten. Aber während gesetzliche Versicherungen nur in den im Gesetz normierten Fällen personenbezogene Daten ihrer Versicherten erheben dürfen, können die Versicherten privater Unternehmen der Erhebung vertraglich zustimmen.

Andrea Voßhoff: Die Mitglieder gesetzlicher Kassen sind durch Gesetz vor der unbedachten Preisgabe sensibler Daten und den damit verbundenen unabsehbaren Folgen geschützt. Der Gesetzgeber sollte erwägen, diesen Schutz auch den Versicherten privater Kassen zu gewähren.