Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/Berlin, 16. Juni 2015

Pressemitteilung 16/2015

Andrea Voßhoff zur Einigung über die Datenschutz-Grundverordnung im Rat der Justiz- und Innenminister

Am 15. Juni 2015 hat sich der Rat der Europäischen Justiz- und Innenminister nach mehr als dreijährigen Verhandlungen auf seine Position zur geplanten Europäischen Datenschutz-Grundverordnung verständigt.

Hierzu erklärt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff:
Mit der in Luxemburg erzielten Einigung ist die Europäische Union einen großen Schritt bei der Reform des Europäischen Datenschutzrechts vorangekommen. Bei aller Freude darüber, dass damit das Ziel eines modernen, einheitlichen Datenschutzrechts für Europa deutlich näher gerückt ist, bleibt im anstehenden Trilog mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission noch Raum für Verbesserungen. Europa darf trotz des erheblichen Drucks der datenverarbeitenden Wirtschaft, aber auch staatlicher Institutionen nicht hinter das bestehende Datenschutzniveau zurückfallen!

Die Europäische Kommission hatte sich im Jahre 2012 eine stärkere europäische Harmonisierung und die Verbesserung des bisherigen Datenschutzniveaus zum Ziel gesetzt. Angesichts der wachsenden Datenverarbeitung durch Staat und Wirtschaft sind die Herausforderungen enorm. Die in Luxemburg erzielte Einigung wird dem nur teilweise gerecht. So sollen einmal erhobene Daten sehr weitgehend auch dann für andere Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen, wenn der neue Zweck mit dem ursprünglichen nicht vereinbar ist. Damit wird das Prinzip der Zweckbindung stark aufgeweicht. Zudem wurde der Grundsatz der Datensparsamkeit gestrichen, der die Datenverarbeiter dazu verpflichtet, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein Mindestmaß zu beschränken. Auch wurden die Anforderungen an die Einwilligung des Betroffenen in einer Weise relativiert, die es gerade global agierenden Internetunternehmen ermöglicht, weitreichende Datenverarbeitungsbefugnisse ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers für sich zu reklamieren.