Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/ Berlin, 14. Juni 2010

Pressemitteilung 22/2010

„Quick Freeze“ statt Vorratsspeicherung

Bei einer Veranstaltung des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) sprach sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, heute in Köln erneut für den Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten aus.

Bei einer Veranstaltung des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) sprach sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, heute in Köln erneut für den Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten aus.

Schaar sagte: Eine sinnvolle Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ist das „Quick Freeze“-Verfahren, das sich in anderen Staaten, etwa in den USA, seit Jahren bewährt hat. Bei der vom Bundesverfassungsgericht kürzlich gestoppten Vorratsdatenspeicherung werden ganz überwiegend Daten von unschuldigen Bürgern gespeichert. Aus ihnen lässt sich ein nahezu vollständiges Profil von Kommunikationsbeziehungen der gesamten Bevölkerung gewinnen. Dabei gibt es Maßnahmen, die zu wesentlich geringeren Eingriffen in den Datenschutz und in das Telekommunikationsgeheimnis führen und zugleich eine effektive Strafverfolgung gewährleisten.

Von der Bundesregierung erwartet der Bundesdatenschutzbeauftragte, dass sie sich im Zuge der anstehenden Überprüfung der europäischen Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie verstärkt für Alternativen einsetzt, die deutlich datenschutzfreundlicher sind.

Bei Quick Freeze handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren um Telekommunikationsdaten zu sichern, die im Rahmen der Strafverfolgung, bei Urheberrechtsverstößen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. In der ersten Stufe werden die Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, bestimmte, in der Anordnung näher benannte Verkehrsdaten nicht zu löschen. Dies können etwa die Daten eines Netzknotens, von dem aus Hacker-Angriffe erfolgt sind, oder Daten einer bestimmten Person, die einer Straftat verdächtig ist, sein. Innerhalb einer vorgegebenen Frist (in den USA handelt es sich dabei um einen Monat, wobei die Frist auf Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden kann) müssen die Ermittlungsbehörden den Nachweis erbringen, dass ihnen die vorgehaltenen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben in einem Ermittlungsverfahren übermittelt werden müssen. Diese Auskunft bedarf einer richterlichen Genehmigung. Sofern innerhalb der Frist keine entsprechende Anordnung ergeht, sind die Daten zu löschen.