Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/ Berlin, 17. September 2009

Pressemitteilung 28/2009

"Neue Vorschrift zur Speicherung von Daten von EU-Bürgern entspricht nicht EU-Recht"

Morgen wird sich der Bundesrat voraussichtlich mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR) beschäftigen. Die Ausschüsse haben vorgeschlagen, der Vorlage der Bundesregierung zuzustimmen. Im AZR sind personenbezogene Daten von allen Ausländern erfasst, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, darunter auch die Daten von EU-Bürgern. Derzeit umfasst das AZR mehr als 20 Millionen Datensätze.

Morgen wird sich der Bundesrat voraussichtlich mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR) beschäftigen. Die Ausschüsse haben vorgeschlagen, der Vorlage der Bundesregierung zuzustimmen. Im AZR sind personenbezogene Daten von allen Ausländern erfasst, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, darunter auch die Daten von EU-Bürgern. Derzeit umfasst das AZR mehr als 20 Millionen Datensätze.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, erklärt hierzu:

Ich halte es für ein Armutszeugnis, dass 17 Jahre nach Einführung der Unionsbürgerschaft immer noch die Daten der hier lebenden EU-Bürger im AZR erfasst werden. Zulässig wäre es allenfalls, solche Daten von EU-Bürgern zu speichern, die zur Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften im Einzelfall erforderlich sind. Außerdem wird die Vorschrift den Vorgaben des EU-Rechts mit Blick auf den automatisierten Abruf der Daten von EU-Bürgern durch Ausländerbehörden, Bundespolizei, Staatsanwaltschaften, Zollkriminalämter, Verfassungsschutzbehörden etc. nicht gerecht. Dies ist nicht akzeptabel.

Die Unionsbürgerschaft garantiert jedem EU-Bürger das grundsätzliche Recht, sich innerhalb eines Mitgliedstaates der EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Diesem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts widerspricht die regelmäßige Erfassung personenbezogener Daten von EU-Bürgern im AZR. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 16. Dezember 2008 den Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern ebenfalls gestärkt. Diese Daten dürfen demnach nur gespeichert beziehungsweise verarbeitet werden, wenn dies im Einzelfall für die Anwendungaufenthaltsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.

Diese Einschränkungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten von EU-Bürgern müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Dazu ist es insbesondere notwendig, die Erforderlichkeit der Nutzung der Daten von EU-Bürgern bei der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften im Einzelnen zu überprüfen. Bis zum Ergebnis dieser Prüfung müssen diese Daten zumindest gesperrt werden, um unzulässige Verwendungen auszuschließen. Schaar hatte sich bereits in seiner Pressemitteilung 36/2008 vom 16.12.2008 entsprechend geäußert.