Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Bonn, 27. März 2008

Pressemitteilung 12/2008

Verbesserung beim Arbeitnehmerdatenschutz erforderlich

Anlässlich der Berichte über die heimliche Überwachung von Arbeitnehmern in einer Einzelhandelskette fordert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar einen verbesserten Arbeitnehmerdatenschutz. Schaar sagte:

Die Überwachung von Mitarbeitern ist alles andere als ein Einzelfall. Nicht nur Videokameras, sondern auch Zugangskontrollsysteme registrieren, wo sich der Arbeitnehmer aufhält.

Anlässlich der Berichte über die heimliche Überwachung von Arbeitnehmern in einer Einzelhandelskette fordert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar einen verbesserten Arbeitnehmerdatenschutz. Schaar sagte:

Die Überwachung von Mitarbeitern ist alles andere als ein Einzelfall. Nicht nur Videokameras, sondern auch Zugangskontrollsysteme registrieren, wo sich der Arbeitnehmer aufhält. Mobiltelefone und Kraftfahrzeuge von Außendienstmitarbeitern werden geortet und die Computernutzung am Arbeitsplatz kann bis ins Detail heimlich nachvollzogen werden. Ich erwarte deshalb vom Gesetzgeber, hier endlich Abhilfe zu schaffen. Der Deutsche Bundestag hat meine Forderung nach einem Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz wiederholt unterstützt. Ich frage mich, warum die Bundesregierung bislang nicht einmal einen entsprechenden Entwurf vorgelegt hat.

Wegen fehlender klarer gesetzlicher Regelungen sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis heute im wesentlichen darauf angewiesen, sich an der einschlägigen Rechtsprechung zu orientieren. Diese ist jedoch notwendigerweise lückenhaft und im Einzelfall für die Betroffenen nur schwer zu erschließen.

Das Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz sollte folgende Grundsätze berücksichtigen:

  • Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich oder sonst gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Die Datenerhebung sollte grundsätzlich beim Arbeitnehmer selbst erfolgen.

  • Personenbezogene Arbeitnehmerdaten dürfen nur für den Zweck, für den sie erhoben worden sind, verwendet werden. Daten, die für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind, sind zu löschen.

  • Aus Gründen der Transparenz sind Arbeitnehmer umfassend darüber zu informieren, welche Daten zu welcher Zeit, auf welche Weise und zu welchem Zweck über sie erhoben sowie in welcher Art und Weise ausgewertet werden. Dies muss umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers einschließen.

  • Notwendig sind auch gesetzliche Regelungen zur Nutzung von E-Mail und Internetdiensten am Arbeitsplatz.