Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, 21. Dezember 2007

Pressemitteilung 54/2007

Schaar: Telekommunikationsunternehmen missachten Datenschutzbestimmungen

Im Rahmen einer Prüfung von 26 Telekommunikationsunternehmen hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgestellt, dass wichtige Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beim Umgang mit Kunden bei der Vertragsanbahnung nur unzureichend eingehalten werden. Viele der geprüften Unternehmen lehnen Anträge automatisiert allein auf Basis von Scorewerten ab, speichern die Daten viel zu lange und missachten die gesetzlichen Auskunftsansprüche der Betroffenen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, erklärt hierzu:

Ich hätte nicht erwartet, dass wichtige Telekommunikationsunternehmen die Datenschutzrechte ihrer Kunden bei der Vertragsanbahnung in diesem Maße verletzen. Wir haben die betreffenden Unternehmen aufgefordert, die Mängel unverzüglich abzustellen. Ich setze hier auf die Einsichtsfähigkeit der Verantwortlichen. Sollte die beanstandete Praxis nicht geändert werden, müssen ggf. aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, um die Wahrung des Datenschutzes von Telefonkunden durchzusetzen.

Bei der Prüfung wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen:

  • Bei allen Unternehmen werden Verträge nur abgeschlossen, nachdem bei Auskunfteien Auskünfte über die Antragsteller eingeholt wurden. In vielen Fällen handelt es sich dabei um sog. Score-Werte, die über das individuelle Risiko Auskunft geben sollen, auch wenn der Betroffene sich bisher stets vertragstreu verhalten hat. Über dieses Verfahren werden die Betroffenen in vielen Fällen nur unzureichend informiert.

  • Bei vielen Unternehmen entscheidet nicht ein Mensch darüber, wer einen Vertrag erhält, sondern die Entscheidung erfolgt automatisiert und hängt etwa allein von der Höhe eines Scorewertes ab. Diese Praxis verstößt gegen § 6a Abs. 1 BDSG, der es ausdrücklich verbietet, Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu stützen, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

  • Mangelhaft ist auch, dass den Betroffenen entgegen § 6a Abs. 2 BDSG in den Fällen, in denen automatisierte Einzelentscheidungen getroffen werden sollen, diese Tatsache regelmäßig nicht mitgeteilt wird. Sie werden so um die gesetzlich zwingende Möglichkeit gebracht, ihre berechtigten Interessen angemessen zur Geltung zu bringen, etwa indem sie ihren Standpunkt den Unternehmen geltend machen, damit die Entscheidung noch einmal überprüft werden kann.

  • Die von Auskunfteien übermittelten Daten über Antragsteller werden bei den Telekommunikationsunternehmen zudem häufig viel zu lange, teilweise über Jahre, gespeichert.

  • Mangelhaft ist bei vielen Unternehmen auch die Auskunftspraxis gegenüber den Antragstellern. Die Betroffenen erhalten viel zu häufig nur wenig aussagekräftige Standardablehnungen oder werden an Dritte verwiesen, um eine Erklärung für ihre vermeintlich schlechte Bonität zu erhalten. Dies widerspricht § 34 BDSG, wonach die Unternehmen den Betroffenen umfassend über die Daten Auskunft zu erteilen haben, die zu ihrer Person gespeichert sind.