Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 18. Mai 2007

Pressemitteilung 16/2007

Schaar widerspricht der Musik- und Filmindustrie: Erleichterter Zugang zu Daten von Internetnutzern würde Datenschutz aushebeln

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar hat erneute Forderungen der Musik- und Filmindustrie zurückgewiesen, einen Direktzugang zu Daten von Internetnutzern zu erhalten, denen sie Urheberrechtsverstöße vorwirft. Dabei wandte er sich besonders gegen den Wegfall des Richtervorbehalts und gegen die Einführung von Auskunftsansprüchen in Bezug auf gelegentliche Teilnehmer von Musiktauschbörsen. Schaar erklärte:

Es darf nicht dazu kommen, dass die Daten einer Vielzahl von Internetnutzern ohne rechtsstaatliche Schranke „einfach“ an die Musik- und Filmindustrie herausgegeben werden. Die durch die Anbieter von Telekommunikationsdiensten gespeicherten Daten über die Nutzung des Internets unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Sie dürfen nur auf Basis verfassungsrechtlich einwandfreier gesetzlicher Regeln für andere Zwecke verwendet werden. Im Hinblick auf die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen muss ein Richter darüber entscheiden, ob die Daten herausgegeben werden. Der Zugriff auf Daten, die nur im Rahmen der geplanten Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden sollen, muss sich auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränken. Ihre Verwendung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wäre völlig unangemessen.

Zu weitergehenden Forderungen, die vorgesehene Auskunftsverpflichtung nicht nur auf gravierende, im geschäftlichen Verkehr erfolgende Rechtsverletzungen zu beschränken, meint Schaar:

Ich warne vor einer 'Kriminalisierung der Schulhöfe'. Es ist völlig inakzeptabel, die Daten von sporadischen Tauschbörsennutzern, die nicht gewerbsmäßig handeln, ohne weiteres herauszugeben. Angesichts der häufig unklaren Urheberrechtslage im Internet, in dem sich auch eine Vielzahl von nicht geschützten Werken wie z.B. Musikstücken befindet, ist zu befürchten, dass gutgläubige Nutzer sich dem Generalverdacht einer strafbaren Handlung ausgesetzt sehen oder zu Unrecht mit erheblichen finanziellen Forderungen bedroht werden.