Bonn, den 27. September 2006
Pressemitteilung 37/2006
Schaar: Passagierdatenübermittlung an die USA ab dem 1. Oktober 2006 wirft schwerwiegende Probleme auf
Anlässlich der heutigen Beratungen im Innen- sowie im Tourismusausschuss des Deutschen Bundestages über die weitere Fluggastdatenübermittlung an die USA erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar: „Eine unveränderte oder sogar erweiterte Übermittlung von Passagierdaten ab dem 1. Oktober 2006 würde gegen europäisches Datenschutzrecht verstoßen, wenn bis dahin kein erneutes Abkommen zwischen der EU und den USA erreicht werden kann. Ich erwarte von den EU-Gremien und von der Bundesregierung, dass sie sich mit Nachdruck für eine datenschutzgerechte Lösung einsetzen. Als Modell könnte dabei das Abkommen zwischen der EU und Kanada herangezogen werden, mit dem beide Seiten gute Erfahrungen gesammelt haben.“
Die Übermittlung von Daten dürfte ab dem 1. Oktober nur fortgesetzt werden, wenn die für die Luftfahrtunternehmen jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden eine entsprechende Genehmigung erteilten. Dies setzt die Feststellung eines angemessene Datenschutzniveaus voraus.
Für eine Übermittlung von Passagierdaten an die USA über den 30. September 2006 hinaus müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Die von den US-Behörden gegenüber der EU gegebenen Zusicherungen („Undertakings“) müssen weiterhin gewährleistet sein.
- Die Umstellung auf ein aktives Übermittlungsverfahren von „pull“ zu “push“ hat unverzüglich zu erfolgen, da die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür inzwischen gegeben sind.
- Alle Passagiere sind darüber zu unterrichten, welche Daten zu welchen Zwecken an die US-Behörden übermittelt werden und dass diese Übermittlung möglicherweise ab dem 1. Oktober 2006 ohne europaweit geltende Rechtsgrundlage erfolgt.
Schaar weiter: „Die Datenübermittlung könnte auch nicht auf eine Einwilligung der Flugpassagiere gestützt werden, da es generell an einer tatsächlichen Freiwilligkeit mangelt und die sich aus einer Einwilligung ergebenden Folgen von den Betroffenen nicht überblickt werden können.
Einwilligungserklärungen wären unter diesen Umständen unwirksam.“
In seinem Urteil vom 30. Mai 2006 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Abkommen zwischen der EU und den USA bis spätestens zum 30. September 2006 gekündigt werden muss. Sollte bis dahin kein neues Abkommen mit den USA in Kraft getreten sein, würde die Übermittlung der Daten ab dem 1. Oktober 2006 ohne Rechtsgrundlage erfolgen. Angesichts der Unsicherheit, ob bis zum Ablauf der vom EuGH gesetzten Frist ein neues Abkommen in Kraft treten wird, müssen sich die europäischen Staaten auf eine Situation einstellen, in der die US-Behörden auf die Übermittlung der Passagierdaten bestehen. Zudem haben sich in letzter Zeit Zweifel daran ergeben, ob sich die US-Seite noch an die Zusagen gebunden fühlt, die der Entscheidung der EU-Kommission über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus zu Grunde gelegt wurden, insbesondere hinsichtlich der strikten Zweckbindung der Daten und der schnellstmöglichen Umstellung des Übermittlungsverfahrens vom Datenabruf („pull“) zu einer auf die vereinbarten Datenelemente beschränkten aktiven Weiterleitung („push“).
Schließlich ist zu befürchten, dass die US-Behörden in Zukunft von den Fluggesellschaften die Übermittlung zusätzlicher über den bislang vereinbarten Datenkranz von bis zu 34 Datenelementen hinausgehender Daten fordern werden.