Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 8. August 2006

Pressemitteilung 31/2006

Schaar: Arbeitgeber darf Bewerber nicht fragen, ob sie rauchen

Zu den Äußerungen von EU-Kommissar Spitla, wonach die Nichteinstellung von Rauchern nicht gegen die EU-Antidiskriminirungsrichtlinien verstößt, erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar, der auch die Artikel 29-Gruppe der EU-Datenschutzbeauftragten leitet:

„Nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht dürfen Arbeitgeber im Einstellungsverfahren nur solche Daten erheben, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Für Fragen nach „privaten“, nicht arbeitsplatzbezogenen Lebensgewohnheiten besteht regelmäßig kein legitimes Informationsinteresse des Arbeitgebers. Deshalb darf der Arbeitgeber Bewerber auch nicht danach fragen ob sie Raucher oder Nichtraucher sind. Ob jemand raucht, nur gelegentlich raucht, früher einmal geraucht hat oder Nichtraucher ist, ist grundsätzlich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen. Mithin darf die Frage nach der „Rauchereigenschaft“ im Vorstellungsgespräch regelmäßig keine Rolle spielen. Auch wenn die „Rauchereigenschaft“ nicht zu den in den Antidiskriminierungsrichtlinien genannten Diskriminierungsgründen gehört, bedeutet dies nicht, dass es Arbeitgeber im Rahmen von Vorstellungsgesprächen oder Einstellungsverfahren erlaubt ist, abzufragen, ob der Bewerber Raucher oder Nichtraucher ist.“

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber gleichwohl im Betrieb oder in der Firma Regelungen zum Rauchen treffen und deren Einhaltung überprüfen. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt den Nichtraucherschutz ausdrücklich vor.

Im Einstellungsgespräch kann der Arbeitgeber selbstverständlich auch darauf hinweisen, dass in der Firma das Rauchen untersagt ist.

Für das Arbeitsverhältnis relevant wird das Rauchen, wenn negative Auswirkungen - beispielsweise auf die Arbeitsleistung - feststellbar sind.

Ob dann sogar eine Kündigung in Betracht kommt, ist arbeitsrechtlich zu beurteilen.