Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 1. Juni 2006

Pressemitteilung 23/2006

Schaar begrüßt verbesserte Zugangsmöglichkeiten zu historischen Aktenbeständen

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar begrüßt es, dass mit der heute in Kraft getretenen Neufassung der Verschlusssachenanweisung der Zugang zu über 30 Jahre alten vertraulichen und geheimen Vorgängen erleichtert wird. Damit werden große Bestände von Verschlusssachen überwiegend aus den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik freigegeben. Schaar weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass bereits bei der Klassifizierung sorgfältig zu prüfen ist, ob die jeweiligen Informationen unter Verschluss gehalten werden müssen. Zudem muss auch vor Ablauf der 30-Jahresfrist überprüft werden, ob für die jeweiligen Akten die Voraussetzungen einer Einstufung als Verschlusssache noch bestehen.

Peter Schaar: „Die Freigabe von ehemals geheimen Akten ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz staatlichen Handelns. Sie liegt ganz im Sinne des seit Anfang dieses Jahres geltenden Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des hierdurch geschaffenen Rechts eines jeden Bürgers auf freien Zugang zu Vorgängen und Verfahren der öffentlichen Verwaltung. Durch die Novellierung der Verschlusssachenanweisung werden nunmehr auch die zum Teil historischen Aktenbestände, die vor dem 1. Januar 1995 entstanden sind, grundsätzlich 30 Jahre nach ihrer Entstehung freigegeben. Hiermit wird endlich die archivmäßige und wissenschaftliche Bearbeitung und Nutzung dieser Vorgänge eröffnet. Ich freue mich darüber, dass sich damit die Voraussetzungen der historischen und zeitgeschichtlichen Forschung verbessern.

Da für Verschlusssachen generell kein Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, muss bereits die Einstufung von Dokumenten besonders sorgfältig vorgenommen werden. Erste Erfahrungen im Umgang mit diesem Gesetz haben die Notwendigkeit belegt, verfahrensbegleitend - etwa bei Anträgen nach dem IFG - und nicht erst nach Ablauf der Sperrfrist zu überprüfen, ob die jeweiligen Informationen noch geheimhaltungsbedürftig sind. Hier sehe ich noch erhebliche Verbesserungsmöglichkeiten.“