Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 6. April 2006

Pressemitteilung 14/2006

Peter Schaar weitere zwei Jahre Vorsitzender der europäischen Datenschutzbeauftragten – Artikel 29-Gruppe für restriktive Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten

Die Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten (Artikel 29-Gruppe) haben auf ihrer Sitzung am 4. April 2006 in Brüssel den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar als Vorsitzenden, und den Leiter der spanischen Datenschutzbehörde José Luis Pinar Manar als Stellvertreter einstimmig für weitere zwei Jahre in ihren Ämtern bestätigt.

Zu den Zielen der Artikel 29-Gruppe gehört es, den Bürgerinnen und Bürgern in Europa die vielschichtigen Probleme des Datenschutzes näher zu bringen und bei der Meinungsbildung auf europäischer Ebene auf ein möglichst hohes und harmonisiertes Datenschutzniveau hinzuwirken. Für die nächsten zwei Jahre hat sich die Gruppe vorgenommen, ihre Arbeit noch transparenter zu machen und die Ausgestaltung datenschutzfreundlicher Regelungen sei es im Wirtschaftsleben, sei es im Arbeitnehmerbereich nachhaltig zu unterstützen. So sieht das neue Arbeitsprogramm für die Jahre 2006 bis 2007, das jetzt ebenfalls verabschiedet wurde, vor, den Datenschutz im medizinischen Bereich zu fördern und die Einführung von RFID-Chips datenschutzrechtlich zu begleiten.

Weiterhin hat die Art. 29-Gruppe eine Empfehlung zur Umsetzung der kürzlich beschlossenen Richtlinie zur europaweiten Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten verabschiedet. Nach dem Willen der EU werden die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten zum ersten Mal gezwungen sein, Milliarden von Telefon- und Internetdaten für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. Damit wird tief in das Recht von mehr als 450 Millionen Bürgerinnen und Bürgern auf unbeobachtete und vertrauliche Kommunikation eingegriffen. Vor diesem Hintergrund fordert die Artikel 29-Gruppe bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht die Beachtung angemessener und europaweit einheitlicher Schutzstandards:

  • Der Zweck der Vorratsdatenspeicherung muss im Sinne der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität klar definiert und begrenzt werden.

  • Die gespeicherten Daten dürfen nur den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Private Dritte, aber auch andere staatliche Stellen, dürfen keinen Zugang zu den Daten haben.

  • Die von der Speicherpflicht betroffenen Datenarten müssen genau festgelegt und eng begrenzt werden.

  • Grundsätzlich sollte in jedem Einzelfall ein Richter über die Herausgabe der Daten entscheiden.

  • Die Daten dürfen weder von den Telekommunikations- bzw. den Internetdiensten noch von anderen Stellen für weitere, etwa wirtschaftliche Zwecke genutzt werden.

  • Die Entstehung von Datenpools, die auch für andere als die genannten Zwecke dienen könnten, ist zu vermeiden. Die auf Vorrat gespeicherten Daten sollten daher in separaten Systemen verarbeitet werden. Dabei müssen technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden, die die Datensicherheit gewährleisten.