Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 23. Februar 2006

Pressemitteilung 07/2006

Keine Bedenken gegen die Weitergabe des Irak/BND-Berichts an den Deutschen Bundestag - Veröffentlichung nur ohne personenbezogene Teile zulässig

Zur Frage, ob der Bericht der Bundesregierung zu Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus den parlamentarischen Gremien und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar auf Folgendes hin:

Alle Teile des Berichts, die keine personenbezogenen Daten enthalten, unterliegen nicht dem Datenschutz. Eine Veröffentlichung ist insoweit unbedenklich.

Der Bericht enthält aber eine Fülle von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten einer Vielzahl von Personen, für die die Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gelten. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich begründete Kontrollaufgabe des Deutschen Bundestags darf den Abgeordneten gleichwohl der gesamte Bericht übermittelt werden, soweit dies im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle erforderlich ist.

Eine Veröffentlichung der personenbezogenen Informationen, unter denen sich auch sensible Angaben über den Gesundheitszustand und Daten befinden, die aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und aus nachrichtendienstlichen Quellen stammen, würde in unzumutbarer Weise in das Grundrecht der betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Bei allem Verständnis für das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Veröffentlichung des Berichtes müssen die Grundrechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung (etwa durch Beschränkung auf Initiale) würde hier nicht weiterhelfen, denn eine Identifizierung der gemeinten Person wäre aufgrund der breiten Medienberichterstattung auch aus dem Kontext heraus möglich.

Veröffentlicht werden dürften jedoch solche personenbezogenen Daten, die bereits allgemein zugänglich sind, etwa weil die Medien bereits darüber berichtet haben oder weil der Betroffene sie offenkundig öffentlich gemacht hat. Ferner wäre die Veröffentlichung zulässig, soweit die Betroffenen in die Veröffentlichung eingewilligt haben.

Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Berichtsentwurf – ohne die als „geheim“ eingestuften Teile – am Mittwoch, den 22. Februar 2006 mit der Bitte zugeleitet, die Möglichkeit einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung unter Datenschutzgesichtspunkten zu prüfen. Der BfDI hat diese Bewertung noch am gleichen Tage durchgeführt und das Ergebnis dem Bundeskanzleramt mitgeteilt. Die Entscheidung über die weitere Behandlung des Berichts liegt bei der Bundesregierung.