Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Brüssel, den 21. Oktober 2005

Pressemitteilung /2005

ARTIKEL 29-Datenschutzgruppe

EU-Datenschutzbeauftragte nehmen zum Entwurf der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten Stellung.

Die Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten der EU (Artikel 29-Gruppe) verabschiedeten heute in einer Sondersitzung in Brüssel unter Vorsitz des deutschen Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, eine Stellungnahme zum Entwurf einer EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten.

Die Artikel 29-Gruppe stellt fest, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten eine historische Dimension hat. Eine obligatorische generelle Vorratsdatenspeicherung greift in das unverletzliche Grundrecht auf eine vertrauliche Kommunikation ein.

Schaar: „Jede Einschränkung dieses Rechts darf nur aufgrund einer dringenden Notwendigkeit erfolgen, sie sollte nur in Ausnahmefällen gestattet sein und sie muss angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen. Die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten würden zum ersten Mal gezwungen, Milliarden von Telefon- und Internetdaten aller Bürger für Ermittlungszwecke zu speichern.“

Die Gruppe verkennt bei ihrer Entscheidung nicht das Risiko, das terroristische Bedrohungen für eine demokratische Gesellschaft bedeuten. Sie bezweifelt allerdings, dass die Begründungen für eine generelle obligatorische Vorratsdatenspeicherung überzeugend sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorgeschlagenen Fristen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Methoden gibt, die weniger stark in die Privatsphäre eingreifen (z.B. das Quickfreeze-Verfahren).

Sollte es gleichwohl zu einer verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung kommen, muss deren Zweck klar definiert sein. Es muss ein Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens bestehen. Eine nicht näher bestimmte „schwere Straftat“ reicht nicht aus.

Die Frist sollte so kurz wie möglich und zugleich eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Höchstgrenze sein. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, eine kürzere Frist festzulegen.

Die Geltungsdauer einer Richtlinie sollte auf drei Jahre begrenzt werden. Gleichzeitig sollte die Richtlinie in regelmäßigen Abständen - mindestens alle zwei oder drei Jahre - überprüft werden. Die Untersuchungsergebnisse sollten veröffentlicht werden.

Die Artikel 29-Gruppe hält es für unverzichtbar, dass eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung nur eingeführt werden darf, wenn zugleich spezielle Schutzvorkehrungen getroffen werden. Die Arbeitsgruppe hat die notwendigen Schutzvorkehrungen aufgezeigt. Diese betreffen insbesondere die Voraussetzungen für den Zugang und zur Nutzung der Daten, die Notwendigkeit von Genehmigungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Datensicherheit. Die betroffenen Datenkategorien und deren Aktualisierung sollten exakt festgelegt werden. Es muss sichergestellt werden, dass Inhaltsdaten nicht erfasst werden.