Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 29. Dezember 2005

Pressemitteilung 41/2005

Informationsfreiheitsgesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft;Freier Informationszugang für Jedermann: Chance für Bürger und Verwaltung

Am 1. Januar 2006 tritt das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in Kraft. Damit erhält jeder ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu gehören neben den Ministerien unter anderem auch die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und künftige Informationsfreiheitsbeauftragte, Peter Schaar, weist auf die große Bedeutung des neuen Gesetzes hin: „Der Anspruch auf Informationszugang stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und macht staatliches Handeln transparenter. Das Informationszugangsrecht bietet zugleich der Verwaltung zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Bürgernähe und zur weiteren Modernisierung ihrer Arbeitsabläufe. Ich bin zuversichtlich, dass die Behörden diese Chancen erkennen und nutzen werden. Die Bürgerinnen und Bürger lade ich ein, ihre neuen Rechte aktiv zur Stärkung der Demokratie zu nutzen.“

Der Anspruch auf Informationszugang umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, also sowohl Schriftstücke als auch Daten, die in Computersystemen gespeichert sind. Der Zugang kann durch Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder mündliche oder schriftliche Auskunft gewährt werden. Es reicht ein formloser Antrag bei der Behörde, die über die begehrte Information verfügt. Die gewünschten Informationen sind dem Antragsteller so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Hierfür können den Bürgerinnen und Bürgern allerdings Kosten entstehen, die je nach Aufwand maximal 500,- Euro betragen können. Einfache Auskunftsbegehren sind dagegen kostenlos.

Nur in Ausnahmefällen darf der Informationszugang ganz oder teilweise verweigert werden, etwa zum Schutz besonderer öffentlicher Belange (z.B. der inneren und äußeren Sicherheit oder der Durchführung von Gerichts- und Ermittlungsverfahren), personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Werden die gewünschten Informationen verwehrt, muss die öffentliche Stelle dies begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen sind Widerspruch und Klage möglich.

Die Behörden haben Verzeichnisse der bei ihnen vorhandenen Informationen, Organisations- und Aktenpläne und andere geeignete Materialien in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt im allgemeinen im Rahmen der jeweiligen Web-Angebote.

Jeder kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem neuen Gesetz als verletzt ansieht. Diese neue Funktion überträgt das Gesetz dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Demnächst wird zudem die neue Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit weiteren Informationen zum Informationszugangsrecht freigeschaltet: www.bfdi.bund.de.