Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 24. Juni 2005

Pressemitteilung 23/2005

EU-Datenschutzbeauftragte:

Datenschutz bei Datenübermittlungen in die USA weiter verbessernStrikte Zweckbindung von Visa-Daten gewährleisten

Die Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten der EU (Artikel-29-Gruppe), die unter dem Vorsitz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar am 22./23. Juni 2005 in Brüssel tagten, haben sich anlässlich Ihrer Sitzung mit hochrangigen Vertretern der Federal Trade Commission (FTC) der USA zu einem ersten Erfahrungsaustausch über das Safe Harbor Abkommen *) getroffen. Es bestand Einigkeit darüber, dass die Verabschiedung des Abkommens über den Safe Harbor im Jahre 2000 ein Meilenstein in den Beziehungen zu den USA im Bereich des Datenschutzes darstellt und dass sich die Vereinbarung bewährt hat. Daher muss es jetzt Ziel sein, sie auf weitere Unternehmenssektoren auszuweiten. Bislang sind so wichtige Wirtschaftsbereiche wie der Bankensektor oder die Telekommunikationsindustrie noch von einer Teilnahme ausgeschlossen. Hierzu sind allerdings von Seiten der USA noch rechtliche Hindernisse auszuräumen. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen müssen zudem noch besser über ihre sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten unterrichtet werden. Es wurde vereinbart, noch in diesem Jahr den Dialog fortzusetzen.


 
Ein weiteres Thema der Sitzung war das VISA-Informationssystem. Die Gruppe der EU-Datenschutzbeauftragten ist sich einig, dass die hierbei erhobenen und verarbeiteten Daten einer strengen Zweckbindung zu unterwerfen sind und dass vor Einführung die technischen Voraussetzungen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit gegeben sein müssen. Weitere Details können einem zu diesem Thema verabschiedeten Positionspapier entnommen werden, dass in Kürze im Internet zum Abruf bereitsteht.
 

Außerdem beschäftigte die Artikel-29-Gruppe sich auf ihrer Sitzung u.a. mit folgenden Themen:

  • Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten,

  • Übermittlung von Flugpassagierdaten,

  • Einführung biometrischer Merkmale in Pässen und Ausweisdokumenten,

  • Datenschutzinformationsklauseln bei Internetangeboten.

 
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*) Erläuterung zu Safe Harbor:

Für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten von Amerika existiert seit November 2000 eine europäisch-amerikanische Sondervereinbarung, um gemäß den Anforderungen der Europäischen Datenschutzrichtlinie im Empfängerland (USA) ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die in Kapitel IV der europäischen Datenschutzrichtlinie geregelte Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer. Nach Art. 25 ist der Datentransfer in Drittstaaten strikten Grundsätzen verpflichtet, die die Richtlinie - dem Adäquanzprinzip folgend - als Angemessenheit des Schutzniveaus definiert (Art. 25 Abs. 1 und 2). Art. 25 Abs. 6 sieht ferner vor, dass die Europäische Kommission die Angemessenheit des Datenschutzes in einem Drittland "feststellen" kann, wenn dieses die in der Vorschrift näher genannten Anforderungen erfüllt. Das Arrangement des "Sicheren Hafens" sieht vor, dass das US-Handelsministerium ein Verzeichnis derjenigen Unternehmen führt, die sich, um die Vorteile des Systems zu erhalten, öffentlich auf die Grundsätze des Safe Harbor verpflichtet haben. Zu dieser Firmenliste gelangt man u.a. über die Homepage des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (http://www.bfd.bund.de/europa/page3.html). Wer sich auf amerikanischer Seite dem System des Safe Harbor anschließt, ist vor der Sperrung des Datenverkehrs sicher, während im Gegenzug die europäischen Unternehmen wissen, an welche US-Firmen Daten übermittelt werden können, ohne dass zusätzliche Garantien verlangt werden müssen. Schließlich können die Unionsbürger sicher sein, dass ihre Daten vorschriftsmäßig geschützt werden. Weitere Informationen zu Safe Harbor finden Sie auf der Seite http://www.export.gov/safeharbor/