Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Stellungnahme zur Novelle des Infektionschutzgesetzes

Bonn/Berlin 23. März 2020

Angesichts der Corona-Krise soll das Infektionsschutzgesetz zügig der neuen Lage angepasst werden. In der nun vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung sind Einschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz geplant.

Beispielsweise sieht der Gesetzentwurf keine festen Regeln für die Löschung von Daten vor, die bei Reisenden nach dem Infektionsschutzgesetz erhoben werden.

Daneben soll das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) laut dem Entwurf dazu verpflichtet werden, dem Deutschen Bundestag spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht mit den Erkenntnissen aus der derzeitigen Pandemie vorzulegen. Dieser sollte notwendige Verbesserungen darlegen. Angesichts der Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung die der Gesetzentwurf vorsieht, sollte über die Auswirkungen dieser Regelungen ebenfalls berichtet werden.

Daneben wurde in der Stellungnahme eine Änderung der datenschutzrechtlichen Aufsicht angeregt. Bei gemeinsamen Forschungsvorhaben, für deren Aufsicht verschiedene Datenschutzbehörden zuständig sind, sollte die datenschutzrechtliche Aufsicht zukünftig durch den BfDI koordiniert werden.

Ersatzlos gestrichen wurden dagegen Regeln zur Erfassung von Daten aus Mobilfunkgeräten. Diese waren noch im Entwurf des BMG enthalten. Die verfassungsrechtlich bedenklichen Regelungen waren mit Erfahrungen anderer Länder begründet worden. Die Maßnahmen zum Tracken von Mobiltelefonen sind dort aber ebenfalls umstritten. Die Streichung wird vom BfDI nachdrücklich begrüßt.

Stellungnahme des BfDI im Gesetzgebungsverfahren