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Arbeitshilfe zu § 18 Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Wie sind Sicherheitsakten in öffentlichen Stellen (Behörden) zu führen?

Datum 05.11.2024

Gegenstand dieses Papiers sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die in Papierform oder elektronisch geführten Sicherheitsakten. Es richtet sich an Geheimschutzbeauftragte (GSB) bzw. Sabotageschutzbeauftragte (SaBe) bei öffentlichen Stellen, die Sicherheitsakten nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) führen. Im weiteren Verlauf wird kontextabhängig nur die oder der GSB genannt; alle Informationen gelten aber stets auch für die oder den SaBe. Nicht behandelt werden Sonderregelungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und im Bereich der Nachrichtendienste; das gilt insbesondere für die Sicherheitsüberprüfungsakte.