Meldung Datenschutzbeauftragte
Mitteilung und Verwaltung der Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten an die BfDI auf Grundlage des Art. 37 Abs. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 5 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz.
Die Meldung von Datenschutzbeauftragten richtet sich nach der Zuständigkeit der BfDI. Eine Meldung vornehmen müssen dementsprechend insbesondere die öffentlichen Stellen des Bundes, Landesfinanzbehörden und an Anbieter von Post- und TK-Dienstleistungen. Die Zuständigkeit für die Meldung von Datenschutzbeauftragten von Privatunternehmen oder anderen Stellen ist an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
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