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Was können Sie unternehmen, wenn Ihr Kind in sozialen Netzwerken gemobbt wird?

Rettung mit Netz
Quelle: strichfiguren.de - Adobe Stock

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Leider ist es im Netz sehr viel leichter, offen oder anonym Andere zu beschimpfen, zu beleidigen und zu bedrohen. Bereits 2018 gaben acht Prozent der Jugendlichen zwischen 12 und 19 Jahren an, bereits Opfer von sogenannten Cybermobbing geworden zu sein. 19 Prozent gaben an, im Netz bereits Beleidigungen und Bedrohungen erlebt zu haben.

Es ist wichtig, dass Sie als Eltern mit ihren Kindern über unangemessenes Verhalten und die Gefahren im Netz sprechen. Kinder und Jugendliche sollten wissen, dass keine persönlichen Daten ins Netz gehören und sie auf Sicherheit und Schutz der Privatsphäre achten müssen. Gerne werden im Alltag schnell mal Bilder unbedacht versendet. Kinder und Jugendliche müssen sensibilisiert werden, dass sie weder kompromittierende Fotos noch Videos versenden dürfen und nach Möglichkeit nur in geschlossenen Gruppen kommunizieren. Forschungen weisen darauf hin, dass Cybermobbing vermehrt im Alter von 13 bis 15 Jahren auftritt. Dem entsprechend sollte ab der 3. Klasse altersgerecht über dieses Thema zu Hause und auch in der Schule gesprochen werden. Bei Bedarf kann das Thema natürlich auch schon früher besprochen werden.

Sollte Ihr Kind Opfer von Cybermobbing oder anderen strafbaren Handlungen im Netz sein, bleiben Sie bitte ruhig und sichern unbedingt vorhandenes Beweismaterial. Melden Sie dem Betreiber der Plattform oder der Seite den Vorfall. Lassen Sie die Inhalte löschen und erstatten Sie in schweren Fällen sofort Anzeige bei der Polizei. Ein spezielles Gesetz gegen Mobbing oder Cybermobbing gibt es in Deutschland nicht.  Rechtsverstöße im Netz, wie z. B. Beleidigung, Verleumdung, Erpressung, Nötigung aber auch die Verbreitung von Bildern und Videos ohne Erlaubnis, können aber strafrechtlich verfolgt werden.

Mögliche Rechtsverstöße bei Cybermobbing können sein:

  • Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch)
  • Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186 & 187 Strafgesetzbuch)
  • Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch)
  • Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch)
  • Erpressung (§ 253 Strafgesetzbuch)
  • Nachstellung/Stalking (§ 238 Strafgesetzbuch)
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 & 33 Kunsturheberrechtsgesetz)
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Strafgesetzbuch)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Strafgesetzbuch)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses und Ausspähen von Daten (§§ 202 & 202a Strafgesetzbuch)
  • Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 Strafgesetzbuch)
  • Verbreitung von kinderpornografischen Schriften (§ 184b Strafgesetzbuch)

 

Besonders wichtig ist, dass Sie als Eltern dem Internet offen gegenüberstehen und das Ihren Kindern zeigen. Merken Ihre Kinder, dass sie eher skeptisch sind, werden sie sich in Fällen von missbräuchlichem Verhalten und Cybermobbing vielleicht nicht an Sie wenden.