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Online Einkaufen – ab wann darf Ihr Kind im Internet „shoppen“?

Strichmännchen beim Online-Shopping
Quelle: strichfiguren.de - Adobe Stock

Kinder und Jugendliche wachsen damit auf, dass ihre Eltern online einkaufen. Schon früh stöbern Kinder selbst und lernen die Vorteile des Onlineshopping - per Klick-  schnell kennen. Was sollten Sie beachten, wenn Kinder selber im Internet einkaufen wollen? Grundsätzlich gelten online wie im Geschäft vor Ort die gleichen Gesetze und Regeln für Kinder beim Einkaufen.

Wer volljährig ist, ist unbeschränkt geschäftsfähig. Kinder unter sieben Jahren sind dagegen geschäftsunfähig und dürfen weder alleine einkaufen noch Verträge schließen. Kinder und Jugendliche zwischen sieben und siebzehn Jahren dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eltern einkaufen und Verträge abschließen. Haben Sie als Eltern einem Geschäft nicht zugestimmt, egal ob im Vor- oder Nachhinein, ist es unwirksam.

Eine Ausnahme gibt es nach dem sogenannten Taschengeldparagraph. Danach dürfen Kinder und Jugendliche von ihrem Taschengeld kleinere Einkäufe machen. Bekommt Ihr Kind also Taschengeld, ist beispielsweise das Herunterladen eines kostenpflichtigen Spiels für das Smartphone in Ordnung. Bei höheren Beträgen, also größeren Geschäften, bei Abos oder Ratenzahlung greift dieser Paragraph jedoch nicht. Solche Verträge werden erst wirksam, wenn Sie als Eltern zustimmen. Stimmen Sie nicht zu, hat der Anbieter keinen Anspruch auf das Geld. Bei Kindern unter sieben Jahren hilft auch Ihre Zustimmung nicht, die Verträge sind in jedem Fall unwirksam.

Auf den meisten Online-Shopping-Plattformen ist der Button „zahlungspflichtig bestellen“ deutlich erkennbar. Aber es gibt auch Anbieter ohne diesen deutlich erkennbaren Hinweis und ein so zustande gekommener Kaufvertrag ist grundsätzlich ungültig.

Schauen Sie genau hin, auf welchen Internetseiten Ihre Kinder einkaufen (wollen). Zeigen Sie ihnen gegebenenfalls geeignete Plattformen. Am besten kann das gemeinsame datenschutzfreundliche Einkaufen sein – online wie offline.