Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Datenschutz im Jobcenter

Der digitale Flyer bietet Ihnen eine große Anzahl an Informationen zu aktuellen Maßnahmen, allgemeinen sowie speziellen Regelungen und Antworten in Bezug auf Datenschutz in Jobcentern. Die Schwerpunktgliederung entspricht der gedruckten Version.

Datenschutz im Jobcenter
Quelle: Sven Bähren, Sylwia Nowik, Bokica / Adobe Stock

Warum benötigt das Jobcenter meine Daten?

Als arbeitsuchende Person können Sie beim Jobcenter Leistungen zur Sicherung Ihres Unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen. Für die richtige Berechnung dieser Leistungen benötigt das Jobcenter von Ihnen Auskünfte zu Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Zudem werden Angaben von Ihnen zum Zwecke der Vermittlung in Arbeit benötigt.

Ausführliche Informationen finden Sie in unseren FAQ zur Arbeitsverwaltung unter "Grundsatz der Erforderlichkeit".

Was sind Sozialdaten?

Das Jobcenter verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Leistungsgewährung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diese Sozialdaten umfassen vor allem Ihren beruflichen Werdegang von der Schulausbildung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Ihre persönlichen Verhältnisse, beispielsweise familiäre Beziehungen, Wohnsituation, Einkommens- und Vermögens­verhältnissen.

Sie dienen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter zum einen als Beurteilungsgrund­lage für Ihre persön­lichen Lebensumstände und zum anderen als Anhaltspunkt für Ihre erfolgreiche Eingliede­rung in den Arbeitsmarkt.

Der Umfang der erhobenen Sozialdaten richtet sich nach deren Erforderlichkeit.

Ausführliche Informationen finden Sie in unseren FAQ zur Arbeitsverwaltung unter "Jobbörse/Arbeitsvermittlung".

Wie werden meine Sozialdaten geschützt?

Ihre Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Dieses schützt Sie vor einer unzulässigen Verarbeitung dieser Daten.

Verantwortlich für den sachgerechten Umgang mit Ihren Sozialdaten und die Wahrung des Sozialgeheimnisses ist das Jobcenter. Es muss hierfür verschiedene Auflagen erfüllen.

Zum Beispiel muss das Jobcenter seine Mitarbeitenden im Umgang mit Sozial­daten besonders schulen und es muss notwendige technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz Ihrer Daten treffen. Darüber hinaus muss jedes Jobcenter eine/einen behördliche/n Datenschutzbeauf­tragte/n bestellen.

Welche Rechte habe ich?

Zur Gewährleistung des Schutzes Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten stehen Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen u. a. folgende Betroffenen-Rechte gegenüber dem Jobcenter zu:

  • das Recht auf Auskunft,
  • das Recht auf Berichtigung,
  • das Recht auf Löschung,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • das Recht auf Widerspruch.

Wo finde ich Hilfe?

Sie meinen, in Ihren Datenschutzrechten verletzt zu sein? Ihre erste Anlaufstelle sollte dann die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte vor Ort im Jobcenter sein. Diese Person ist mit der Arbeit im Jobcenter vertraut und kann sofort Auskunft geben. Sie ist weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft sowohl Ihre Identität als auch alle weiteren Umstände, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.

Die Kontaktdaten der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters.

Sie wollen eine Beschwerde zu einem Datenschutzverstoß bei einer Aufsichtsbehörde einreichen?
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht eine Beschwerde nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die als gemeinsame Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (z. B. einer Stadt) geführten Jobcenter zuständig. Ob ein Jobcenter eine solche gemeinsame Einrichtung ist, erkennen Sie am einfachsten an der E-Mail-Adresse, in der die beiden Buchstaben „ge“ für „gemeinsame Einrichtung“ stehen, also z. B. jobcenter-xxx@jobcenter-ge.de.

Unter Schilderung der Umstände, durch die Sie Ihr Sozialgeheimnis verletzt sehen, können Sie den BfDI formlos anschreiben und um eine datenschutzrechtliche Bewertung bitten. Zudem werden auch allgemeine Anfragen beantwortet. Eine Rechtsberatung ist allerdings nicht möglich. Diese ist den rechtsberatenden Berufen, z. B. Notariaten und Rechtsanwaltskanzleien, vorbehalten.

Für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Jobcenter mit zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständig.

Bei Anfragen oder Beschwerden wenden Sie sich an die Datenschutzbehörde Ihres Bundeslandes.