Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Bonn/Berlin, 10. November 2016

Pressemitteilung 18/2016

Erste gemeinsame Kontrolle der bundesweiten Rauschgiftdatei: Datenschutzbeauftragte beanstanden rechtswidrige Speicherung

Kriminalämter des Bundes und der Länder haben jahrelang rechtswidrig personenbezogene Daten in der Falldatei Rauschgift gespeichert. Dies ergab die erste gemeinsame Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Auf Initiative der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde bundesweit die Speicherpraxis bei Drogendelikten untersucht.

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben Polizeibehörden aus Bund und Ländern oftmals personenbezogene Daten gespeichert, ohne dies wie vorgeschrieben zu begründen. Auch Bagatellfälle wurden rechtswidrig erfasst. Das zeigt eine gemeinsame Kontrolle der Falldatei Rauschgift (FDR) durch die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die FDR ist Teil der beim Bundeskriminalamt geführten bundesweiten INPOL-Datenbank und enthielt 2015 Informationen zu Drogendelikten von rund 680.000 Personen. In ihr speichern das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die Polizeibehörden der Länder. 

Bagatellfälle erfasst

Registrieren die Behörden einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, können sie Beschuldigte in der Falldatei Rauschgift speichern, um weitere Straftaten zu verhindern und zukünftige Ermittlungen zu erleichtern. Gespeichert werden dürfen aber nur Straftaten mit länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung. Jede Speicherung muss nach dem Gesetz einzeln geprüft und in einer sogenannten Negativprognose begründet werden.

In der Praxis wurden die Vorgaben des BKA-Gesetzes (Paragraf 8 BKAG) aber nicht immer umgesetzt, zeigen Kontrollen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Landesdatenschutzbeauftragten aus Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

So fanden die Datenschützer Einträge zu Bagatellfällen wie dem Konsum eines Joints. Auch die Daten des Gastgebers einer Privatparty wurden gespeichert, in dessen Toilette Gäste Drogen konsumiert hatten. Ein Apotheker wurde registriert, nachdem ein Kunde rezeptpflichtige Medikamente gestohlen hatte. Bei einer Vielzahl von Einträgen fehlten die geforderten Negativprogosen, in denen begründet wird, warum mit weiteren Straftaten zu rechnen ist. In etlichen Fällen wurde nicht überprüft, ob Daten nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen gelöscht werden müssen. Häufig fehlten die dafür notwendigen Rückmeldungen der Staatsanwaltschaft.

Kriminalämter müssen nachbessern

Die Polizei soll und muss die Drogenkriminalität effektiv bekämpfen können. Dabei muss aber auch in der täglichen Ermittlungsarbeit auf den Datenschutz geachtet werden. Die erste gemeinsame Kontrolle durch Datenschützer im Bund und in den Ländern zeigt, dass personenbezogene Daten einer Vielzahl von Menschen ohne Begründung bundesweit abrufbar sind. Die Kriminalämter müssen hier nachbessern und auch Daten löschen, erklärt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff

In einer gemeinsamen Entschließung fordert die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) deshalb, die beanstandeten Mängel zu beheben. Auch in anderen Verbunddateien der Polizei müssen diese grundlegenden Regeln für die Speicherung eingehalten werden.