Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Arbeitshilfen zum BDSG Teil 3

Wenn Bundesbehörden in ihrer Zuständigkeit Straftaten verhüten, ermitteln, aufdecken, verfolgen oder ahnden oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden und zu diesem Zweck Daten verarbeiten, unterliegen sie hierbei den Vorgaben des ersten und dritten Teils des BDSG.

Um die verantwortlichen Stellen bei ihrer praktischen Arbeit mit den Datenschutzvorgaben zu unterstützen, hat der BfDI nachfolgende Anwendungshilfen zu einzelnen Vorschriften des BDSG entwickelt.

Muster zuDownloaddokument
§ 53 BDSG Datengeiheimnis§ 53 BDSG Muster Verpflichtung Datengeheimnis
§ 67 BDSG Datenschutzfolgenabschätzung

§ 67 BDSG Muster und Hinweise Datenschutzfolgenabschätzung

§ 67 BDSG Anlage Methode Risikobewertung

§ 70 BDSG Verarbeitungsverzeichnis§ 70 BDSG Muster und Hinweise Verarbeitungsverzeichnis
§ 76 BDSG Protokollierung§ 76 BDSG Hinweise Protokollierung