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Bestandsdatenauskunft nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)

Bei der manuellen Bestandsdatenauskunft handelt es sich um die Verpflichtung von TK-Anbietern, den jeweils zuständigen Stellen Auskunft zu den bei ihnen gespeicherten Kundendaten zu geben, sofern dies für die Verfolgung von Straftaten, die Gefahrenabwehr oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes des Bundes oder der Länder erforderlich ist.

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Bestandsdaten sind dabei in erster Linie Name und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Kunden, aber auch die vom Provider dem Kunden zur Verfügung gestellten Zugangsdaten (z.B. Handy-PIN). Nicht zu den Bestandsdaten zählen die sogenannten Verkehrsdaten, also die erst bei der eigentlichen Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten. Das Verfahren als solches ist nicht neu, sondern schon seit jeher im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen.  Eine Neuregelung wurde zunächst, aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Januar 2012 („Bestandsdatenauskunft I“) notwendig. In diesem Beschluss hatte das BVerfG die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens (insbesondere in formeller Hinsicht) beanstandet. Der Gesetzgeber musste deswegen die bestehenden Regelungen überarbeiten.

Bei der Überarbeitung hat sich der Gesetzgeber im Wesentlichen darauf beschränkt, Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Eine kritische Überprüfung und Einschränkung der Befugnisse zur Bestandsdatenabfrage erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 – („Bestandsdatenauskunft II“) hat das BVerfG auch die Neuregelung der manuellen Bestandsdatenauskunft für unzureichend befunden. Das Gericht erklärte hierbei den neu überarbeiteten § 113 TKG a.F. (mittlerweile § 174 TKG) für verfassungswidrig und stellte nochmals klar, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen sowohl für die übermittelnden Telekommunikationsanbieter auf der einen Seite als auch für die abfragenden Sicherheitsbehörden auf der anderen Seite (sog. Doppeltürmodell) schaffen muss. Weiterhin müssen die Regelungen auf beiden Seiten die Verwendungszwecke der Bestandsdaten hinreichend begrenzen. Das erfordert Eingriffsschwellen im Sinne bestimmter Anforderungen an eine Gefahrenlage und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz.

Das BVerfG hat weiterhin klargestellt, dass für die Zulässigkeit einer Bestandsdatenanfrage grundsätzlich im Einzelfall eine konkrete Gefahr oder ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen muss. Andernfalls müssen höherrangige Rechtsgüter betroffen sein.

Betrifft die Bestandsdatenauskunft die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu einem Kunden, hat dieser Eingriff ein höheres Gewicht. Deshalb müssen zusätzlich zur konkreten Gefahr im Einzelfall oder zum Anfangsverdacht einer Straftat hinreichend gewichtige Rechtsgüter betroffen sein, um eine Auskunft mit Hilfe einer dynamischen IP-Adresse vornehmen zu dürfen.

Unter Einschaltung des Vermittlungsausschusses hat sich der Deutsche Bundestag auf ein sogenanntes „Reparaturgesetz“ zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft geeinigt. Am 1. April 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: BGBl_TKBestandsdaten

Die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft passt nun neben dem TKG auch zahlreiche Gesetze, die die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden regeln, darunter das Bundespolizeigesetz (BPolG), das Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) und die Strafprozessordnung (StPO) an die Vorgaben des BVerfG an. Damit möchte der Gesetzgeber dem Doppeltürmodell gerecht werden, so dass klare Voraussetzungen für die Abfrage seitens der Sicherheitsbehörden als auch für die Übermittlung durch die Telekommunikations- und Telemedienanbieter festgelegt werden.

Die gesetzliche Neuregelung der Bestandsdatenauskunft wurde vom Deutschen Bundestag im Rahmen der Überarbeitung des TKG durch das sogenannte Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG), nun in § 174 TKG sowie in § 22 TTDSG unverändert übernommen. Diese neuen Vorschriften gelten seit dem 1. Dezember 2021.