Unterdrückte Rufnummern im Kundendialog mit Telekommunikationsanbietern
Trotz Anruf mit unterdrückter Rufnummer erkennen einige Telekommunikationsanbieter ihre Kundinnen und Kunden im telefonischen Kundenservice direkt.

Dies ist möglich, weil die Rufnummer technisch auch im Falle der Unterdrückung mit übertragen und dann zur Erkennung genutzt wird. Telekommunikationsanbieter nutzen die Rufnummer regelmäßig als zusätzliches Authentifizierungsmerkmal, wollen hiermit also ein Mehr an Sicherheit im Kundendialog schaffen.
Standpunkt BfDI:
Die Nutzung der unterdrückten Rufnummer von Kundinnen und Kunden zur Zuordnung eines Vertrags wird im Call-Center datenschutzrechtlich nicht beanstandet. Dies gilt allerdings nur, wenn von der vom jeweiligen Anbieter vergebenen (oder dorthin portierten) Nummer angerufen wird. Die Zulässigkeit wird damit begründet, dass sich § 15 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) auf Endnutzer bezieht, der Telekommunikationsanbieter in dieser Konstellation jedoch nicht als Endnutzer zu betrachten ist.
Die Ausnahme gilt nicht, wenn der Anruf von einer fremdvergebenen Kontaktnummer aus erfolgt. Zusätzlich bedarf es einer vorherigen Information der Kundinnen und Kunden – beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Datenschutzhinweisen.
Zusatzinformationen
Publikationen und Downloads
- Zur Detailansicht der Publikation Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz - Texte und Erläuterungen(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
- Zur Detailansicht der Publikation Datenschutz und Telekommunikation (Info 5)(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
- Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO unter besonderer Berücksichtigung der TK-Branche