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Der Vorschlag für eine E-Evidence-Verordnung

Mit neuen Anordnungsmöglichkeiten soll die grenzüberschreitende Beweiserhebung grundlegend geändert werden. Dazu hat die Europäische Kommission mit dem Entwurf einer E-Evidence-Verordnung einen Vorschlag gemacht. Dieser stößt bei den Datenschutzbehörden auf Kritik, insbesondere weil er keine obligatorischen Beteiligungen der Justizbehörden am Sitz des Anbieters vorsieht.

ein geöffnetes rotes Schloss sowie drei geschlossene blaue Schlösser sind auf digitalem Hintergrund abgebildet
Quelle: ©Maksim Kabakou - stock.adobe.com

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag  für eine neue Verordnung vorgelegt, mit der die Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in strafrechtlichen Verfahren berechtigt wären, Anbieter von Telekommunikations- und Internetdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU und in Drittstaaten zur Übermittlung von Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten zu verpflichten. Die Anordnungen wären für alle Anbieter verbindlich, die ihre Dienste in der EU anbieten. Sollte das Unternehmen keinen Sitz in der EU haben, müsste es einen Repräsentanten bestimmen, dem die Anordnung zugestellt werden würde.

Der Entwurf stößt bei den europäischen Datenschutzbehörden auf Kritik, wie sich aus der Entschließung der Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) und der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) ergibt.

Ein wesentlicher Kritikpunkt betrifft die Umgehung der Justizbehörden des Staates, in dem der ersuchte Provider seinen Sitz hat. Von Ersuchen an Anbieter in Deutschland erhält die deutsche Justiz nur Kenntnis, wenn sich das Unternehmen weigert, die Daten zu übermitteln und von der Justizbehörde aus dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Vollstreckung der Anordnung ersucht wird. Damit hängt es allein von dem Verhalten des ersuchten Providers ab, ob die Rechtmäßigkeit des Ersuchens außerhalb des ersuchenden Staates überprüft wird. Bei der Kritik daran geht es in keiner Weise darum, Providern fehlende Rechtskenntnis oder mangelndes rechtliches Gespür zu unterstellen. Richtig ist aber auch, dass sie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen und anderen Verpflichtungen als Justizbehörden unterliegen.

Problematisch ist auch, dass der Vorschlag die Herausgabe von Daten nicht mehr davon abhängig macht, ob die Tat im ersuchten Staat überhaupt strafbar ist. Es sind somit Fälle denkbar, in denen Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, verpflichtet werden, Daten zur Verfolgung von Straftaten an andere europäische Ermittlungsbehörden zu übermitteln, die in Deutschland keine Straftaten sind, etwa bei politischen Meinungsäußerungen. Die Unternehmen könnten solchen Ersuchen widersprechen, wären ihrerseits allerdings von Sanktionen bedroht, wenn sie der Anordnung nicht nachkommen.

Zu befürchten ist auch, dass Drittstaaten die Regelung der EU als Blaupause für eigene Regelungen heranziehen werden. Provider in EU-Mitgliedstaaten würden sich dann vermehrt Herausgabeanordnungen von Drittstaaten ausgesetzt sehen, mit denen möglicherweise Straftaten aus einer völlig anderen Rechtstradition verfolgt werden.

Der Entwurf wird gegenwärtig im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament beraten.

Am 7. Dezember 2020 hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz (LIBE-Ausschuss) des EU-Parlaments seinen Kompromissvorschlag zur E-Evidence-Verordnung vorgelegt. Der Verhandlungsentwurf enthält eine Reihe von Änderungen zum Vorschlag der Kommission, die u.a. Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts besser widerspiegeln und insgesamt den Grundrechtsschutz betroffener Personen insgesamt erhöhen sollen. Das EU-Parlament beschloss daraufhin, die Verhandlungen über den Entwurf der Verordnung zwischen den gesetzgebenden Institutionen der EU aufzunehmen. Diese haben am 10. Februar 2021 begonnen.