Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Aufsicht über die Nachrichtendienste des Bundes

Die Nachrichtendienste des Bundes verarbeiten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags vielfältige Daten aus unterschiedlichen Quellen einschließlich der digitalen Kommunikations- und Informationsströme, aus denen sie beispielsweise Inhalte und Metadaten von Telekommunikation erfassen und auswerten. Ob dies korrekt erfolgt, überprüfen verschiedene Kontrollorgane.

eine offene Festplatte ist mit digitalen Zahlen beschrieben
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Datenerhebungen und -verarbeitungen sind auch für Nachrichtendienste nicht schrankenlos möglich, sondern werden durch verschiedene Spezialgesetze im Hinblick auf die Zwecke sowie Art um Umfang der Datenverarbeitung begrenzt. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen der Nachrichtendienste des Bundes – das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und der Bundesnachrichtendienst (BND) – sind das BVerfSchG, das MADG, das BNDG, das G10G und das TKG. Die Bundeswehr im Bereich des Militärischen Nachrichtenwesens (MilNW) stützt das eigene Handeln auf das Grundgesetz und eine teilweise Anwendung der DSGVO. Datenverarbeitungen der Nachrichtendienste und des Militärischen Nachrichtenwesens erfolgen notwendig im Geheimen, so dass die üblichen datenschutzrechtlichen Kontrollmöglichkeiten für staatliches Handeln – vor allem Informations- und Auskunftsrechte des Betroffenen – eingeschränkt sind. Kompensiert wird dies durch die aufsichtliche Tätigkeit der Kontrollorgane. Ihre Aufgabe ist es, darüber zu wachen, dass die geheimen Datenverarbeitungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgen und dass die hierfür eingesetzten Techniken und Verfahren diesem Rahmen entsprechen.

Die Kontrollorgane über die Nachrichtendienste des Bundes sind:

Diese Kontrollorgane haben spezielle, zum Teil einander überlappende Aufgabenzuweisungen.

Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert als Gremium des Deutschen Bundestags die Nachrichtendienste des Bundes (BND, MAD und BfV). Das Parlamentarische Kontrollgremium ist von der Bundesregierung nach dem Kontrollgremiumgesetz umfassend über die allgemeinen Tätigkeiten der genannten Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. In der Zusammenarbeit der Kontrollorgane ist für das Parlamentarische Kontrollgremium seit dem 01.01.2022 eine zentrale Position durch das Kontrollgremiumgesetz vorgesehen.

Die G 10-Kommission prüft sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht Eingriffe durch die Nachrichtendienste des Bundes (und der Länder) in das von Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmelde- und Telekommunikationsgeheimnis auf der Grundlage des G10G.

Dem BfDI obliegt daneben die Kontrolle aller Eingriffe der Nachrichtendienste des Bundes in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung („Datenschutzgrundrecht“).

Hier kann eine Überlappung mit den Prüfkompetenzen der G 10-Kommission entstehen, da häufig dieselbe Datenverarbeitung in die Schutzbereiche beider Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung und Fernmeldegeheimnis) eingreift, jedoch nur die G 10-Kommission befugt ist, Eingriffe in Art. 10 GG zu überprüfen. Dies führt in der Praxis mitunter zu aufwändigen Abstimmungsprozessen zwischen BfDI und G 10-Kommission. Umgekehrt kann der BfDI von sich aus keine Datenerfassungen überprüfen, die dem G10G unterfallen.

Der Unabhängige Kontrollrat wurde im Zuge der Verabschiedung der Novellierung des BNDG (Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts, vom Bundestag angenommen am 15.03.2021) den bestehenden Kontrollorganen über den BND hinzugefügt.

Der Unabhängige Kontrollrat hat zum Jahreswechsel 2021/2022 seine Tätigkeit aufgenommen. Seitdem ist es seine Aufgabe, die Tätigkeit des BND auf dem Gebiet der Technischen Aufklärung, d. h. insbesondere der sogenannten strategischen Fernmelde- und Telekommunikationsüberwachung im Ausland, zu kontrollieren. Zugleich besteht die bisherige Datenschutzkontrollkompetenz des BfDI auch in diesem Bereich über den BND sowie die Kontrollkompetenz der G 10-Kommission für Eingriffe in Art. 10 GG uneingeschränkt fort.

Das größtenteils mit Wirkung zum Jahreswechsel 2021/2022 geänderte BNDG sieht zwar einen Austausch der Kontrollstellen untereinander vor, allerdings beschränkt auf lediglich allgemeine Angelegenheiten der Kontrolltätigkeit. Ein Austausch auch über Einzelfälle und spezifische Aspekte der Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen würde es ermöglichen, die Kontrolle der Nachrichtendienste weitaus effizienter und koordinierter zu gestalten. Leider wurde diese Forderung im Gesetzgebungsverfahren zum BNDG nicht aufgegriffen, so dass die vom BfDI seit Langem kritisierte Vielgliedrigkeit der Kontrolllandschaft über die Nachrichtendienste fortbesteht.