Der Gemeinsame Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA)
Der BfDI repräsentiert als „Gemeinsamer Vertreter“ die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erkennt an, dass ein Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden haben kann. Das europaweit einmalige föderale deutsche System mit den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder kann daher auch unter der DSGVO fortbestehen. Allerdings fordert die DSGVO von Staaten mit mehreren Aufsichtsbehörden eine effektive Beteiligung dieser Aufsichtsbehörden am Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz auf europäischer Ebene. Dafür musste der deutsche Gesetzgeber einen Gemeinsamen Vertreter bestimmen, der die Gesamtheit der deutschen Aufsichtsbehörden in dem nach der DSGVO einzurichtenden Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) in Brüssel vertritt.
17 Absatz 1 BDSG legt fest, dass die Funktion des Gemeinsamen Vertreters der deutschen Aufsichtsbehörden im EDSA von der BfDI wahrgenommen wird. Als Stellvertreter des Gemeinsamen Vertreters wählt der Bundesrat eine Leiterin oder einen Leiter einer Aufsichtsbehörde der Länder.
Dem Gemeinsamen Vertreter kommen in der Regel die Verhandlungsführung und das Stimmrecht zu. In Angelegenheiten, in denen die Länder das alleinige Recht zur Gesetzgebung haben oder die die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, überträgt der Gemeinsame Vertreter gemäß § 17 Absatz 2 BDSG dem Stellvertreter auf Verlangen das Stimmrecht im EDSA.
Der Gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter sind gemäß § 18 Absatz 3 BDSG bei der Ausübung des Stimmrechts im EDSA an gemeinsame Standpunkte aller Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gebunden. Unter Beachtung dieses Standpunktes legen sie einvernehmlich die jeweilige Verhandlungsführung fest. Sollte über die Verhandlungsführung auf der Grundlage eines gemeinsamen Standpunktes ein Einvernehmen nicht erreicht werden, gibt die Stimme des Gemeinsamen Vertreters den Ausschlag, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die im vorgenannten Sinne in die Zuständigkeit der Länder fallen. In diesem Fall legt der Stellvertreter die Verhandlungsführung fest.