Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Weitere Gruppen und Gremien

Neben den großen und bekannten Zusammenschlüssen von Datenschutzbehörden ist der BfDI auch in anderen Institutionen aktiv. Auf europäischer und internationaler Ebene wirkt der BfDI in weiteren Arbeitsgruppen und Gremien mit.

digitale Verbindungen mit Schlössern sind vor einem grossen Konferenztisch abgebildet und im Hintergrund ist eine Glasfront
Quelle: ©Pixels Hunter - stock.adobe.com

Europarat

Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den ersten Staaten, die das „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“, die sog. „Konvention 108“ des Europarats vom 28. Januar 1981 unterzeichnet haben. Die Konvention 108 des Europarats war das erste rechtsverbindliche zwischenstaatliche Übereinkommen zum Datenschutz und enthält die wichtigsten Grundsätze des Datenschutzrechts. Neben den 46 Mitgliedstaaten des Europarats sind auch einige außereuropäische Länder, z. B. Mexiko, Argentinien oder Tunesien, dem Übereinkommen beigetreten. Die Konvention 108 hat damit - weit über Europa hinaus - Bedeutung für die globale Entwicklung des Datenschutzrechts erlangt.

Auch wenn sich die Prinzipien aus der Konvention 108 bewährt haben, hielt der Europarat es für erforderlich, das Instrument mit dem „Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ zu modernisieren und hierbei auch die Rechtsentwicklungen in der EU im Kontext der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu reflektieren. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland die „Konvention 108+“ bereits im Oktober 2018 unterzeichnet hatte, erfolgte die Ratifizierung am 05. Oktober 2021.

Voraussetzung für das Inkrafttreten der „Konvention 108+“ ist die Ratifizierung von mindestens 38 Mitgliedstaaten bis Herbst 2023. Stand Dezember 2023 haben 31 Staaten die Konvention ratifiziert.

Entsprechend Kapitel V des Übereinkommens wurde ein ständiger beratender Ausschuss („T-PD“) eingerichtet, dessen Aufgabe darin besteht, Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens zu machen. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Ausschuss die Vertragsparteien zu allen datenschutz-relevanten Fragen beraten kann. Zu diesem Zweck hat der beratende Ausschuss im Laufe der Zeit zahlreiche Empfehlungen und Leitlinien erarbeitet. Seit 2016 hat der BfDI die Möglichkeit, als Teil der deutschen Delegation an den Arbeiten des beratenden Ausschusses mitzuwirken.

European Case Handling Workshop

Der „Case Handling Workhop“ der europäischen Datenschutzbehörden richtet sich an die Zielgruppe der mit praktischen Fällen und datenschutzrechtlichen Beschwerden befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden. Er findet unter dem Dach der Europäischen Datenschutzkonferenz („Spring Conference“) statt, unterscheidet sich aber von ihr aufgrund seiner Orientierung an Problemen aus der Praxis. Der Workshop ist in dieser Form einzigartig.

Der Austausch von Wissen und Know-How ist ein wichtiges Mittel zur Stärkung der Datenschutzaufsichtsbehörden; dies kann besonders solchen Behörden zugutekommen, die sich (noch) im Aufbau befinden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meiner Behörde, aber auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, nehmen regelmäßig am europäischen Case Handling Work Shop teil, um ihre Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen der europäischen Datenschutzbehörden zu teilen.

OECD

Innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) befasst sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre. Dabei handelt es sich um die „Working Party on Digital Governance and Privacy“, an deren Arbeiten der BfDI als Teil der deutschen Delegation mitwirken kann.

Bereits im Jahr 1980 hat die OECD allgemeine Leitlinien für ihre Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Privatsphärenschutzes („OECD Privacy Guidelines“) beschlossen, die 2013 überarbeitet und aktualisiert wurden. Im Zeitalter der Digitalisierung der Gesellschaft und insbesondere des Wirtschaftslebens mit innovativen Dienstleistungen und zahlreichen Geschäftsmodellen, die auf der Verarbeitung personenbezogener Daten basieren, haben Fragen des Datenschutzes eine besondere Bedeutung erlangt.

Nähere Einzelheiten zu den Arbeiten finden Sie auf der Webseite der OECD.

GPEN

Auf Grundlage einer Empfehlung der OECD („Recommendation on Cross-border Co-operation in the Enforcement of Laws Protecting Privacy”) wurde im Jahr 2010 das „Global Privacy Enforcement Network (GPEN)“ gegründet. Dabei handelt es sich um einen informellen Zusammenschluss nationaler Datenschutzbehörden, darunter auch der BfDI. Das Ziel der Gruppe besteht darin, vor dem Hintergrund zunehmender grenzüberschreitender Datenflüsse die internationale Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsbehörden durch gegenseitigen Erfahrungs- und Wissensaustausch zu verbessern. Dazu werden regelmäßige Telefon- oder Videokonferenzen zu aktuellen Themen und jährliche Workshops durchgeführt. Inzwischen umfasst das GPEN mehr als 60 Mitglieder aus aller Welt. An den Veranstaltungen des GPEN nimmt der BfDI regelmäßig teil. 

UN Special Rapporteur on the Right to Privacy

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zum Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter (United Nations Special Rapporteur on the Right to Privacy in the Digital Age) hat die Aufgabe, den UN Menschenrechtsrat (UN Human Rights Council) zur weltweiten Situation der Grundrechte in Bezug auf Schutz der Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz zu informieren und zu beraten. Die Funktion dieses Sonderberichterstatters wurde auf Grundlage einer Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffen, die auf einer gemeinsamen Initiative Brasiliens und Deutschlands beruht.

Seit Juli 2021 ist Frau Ana Brian Nougréres, Professorin für Datenschutzrecht aus Montevideo, Uruguay, Sonderberichterstatterin. Bei verschiedenen Gelegenheiten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meiner Dienststelle an Seminaren und anderen Veranstaltungen des Sonderberichterstatters bzw. teilgenommen. Auch künftig gilt meine Unterstützung der Arbeit der Sonderberichterstatterin.