Wenn personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden, müssen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO für eine Datenübermittlung erfüllt sind. Außerdem muss den zusätzlichen Anforderungen nach Kapitel V der DSGVO Rechnung getragen werden. Mehr erfahren: Internationale Datenübermittlungen
Das Schrems II Urteil hat weiterhin relevante Auswirkungen auf Unternehmen und Organisationen, die Datenübermittlungen außerhalb des EU-US Data Privacy Framework (EU-US DPF) an die USA oder an andere Drittländer (ohne Angemessenheitsbeschluss) vornehmen. Die wichtigsten Punkte haben wir zusammengestellt. Mehr erfahren: Relevante Auswirkungen des Schrems II Urteils
Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich Großbritannien (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union (EU) aus. Dies hat auch Auswirkungen auf Datenübermittlungen zwischen EU und Vereinigtem Königreich. Mehr erfahren: Brexit – Folgen für den Datentransfer mit Großbritannien
Im Dezember 2012 ist die IMI-Verordnung in Kraft getreten. Sie ermöglicht den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der EG-Dienstleistungsrichtlinie. Mehr erfahren: EU-Binnenmarktinformationssystem (IMI)
Mit dem europäischen System Eurodac werden Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Geflüchteten europaweit erhoben, zentral gespeichert (sog. Zentraleinheit) und abgeglichen. Mehr erfahren: Eurodac
Kontaktfinder
Hier finden Sie in wenigen Klicks heraus, wer für Ihre Anfrage oder Beschwerde zum Datenschutz zuständig ist.