Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Datenschutz als Ihr Grundrecht in der Europäischen Union und weltweit

es ist die EU-Flagge vor der Fassade des Berlaymont Gebäudes in Brüssel abgebildet
Quelle: ©Andrey Kuzmin - stock.adobe.com

Auch Datenschutz ist ein weltweites Grundrecht – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, Artikel 12

Gegen staatliche Willkür

In Art. 12 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ haben die Vereinten Nationen (UN) 1948 die Freiheits- und Privatsphäre des Menschen unter umfassenden Schutz gestellt. Das geschieht auf zweierlei Weise:

Erstens verbietet Art. 12 willkürliche Eingriffe des Staates in die Freiheits- und Privatsphäre. „Willkürlich“ heißt, dass der Staat nicht schalten und walten kann, wie er will. Er braucht eine gesetzliche Grundlage, um in die Freiheits- und Privatsphäre eines Menschen einzugreifen. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe nur auf Grundlage eines Gesetzes erlaubt, sofern es gerechte Voraussetzungen für den Eingriff benennt und nicht willkürlich ist. Das Gesetz muss also die begründeten Interessen der Menschen berücksichtigen.

Zweitens besagt Art. 12, dass der Staat verpflichtet ist, jeder Person Rechtsschutz gegen die Verletzung ihrer Freiheits- und Privatsphäre zu garantieren. Das heißt, jedermann muss eine Klagemöglichkeit gegen eine solche Verletzung haben und jedes einzelne Land muss sicherstellen, dass dies der Fall ist.

Was genau wird geschützt?

Art. 12 führt verschiedene Lebensbereiche auf, in denen Menschen Schutz gewährt werden muss:

  • Schutz des Privatlebens: Der Begriff des „Privatlebens“ wird weit gefasst, damit möglichst viele Lebensbereiche abgedeckt werden. Dazu zählen:
    • die Identität des Menschen: sein Name, seine Gefühle und Gedanken;
    • die Integrität des Menschen: das heißt, die Unverletzlichkeit seines Körpers und seines Willens. Dadurch werden zum Beispiel auch medizinische Zwangsbehandlungen gegen den Willen eines Patienten ausgeschlossen.
    • die Intimität des Menschen: sein Anspruch auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, Eigenschaften und Handlungen sowie sein Anspruch auf Schutz seines persönlichen Bildes vor Weitergabe oder Veröffentlichung;
    • die Kommunikation des Menschen, verstanden als umfassender Schutz zwischenmenschlicher Beziehungen und Interaktionen;
    • die Sexualität des Menschen einschließlich seiner sexuellen Orientierung; allerdings dürfen hier gesetzliche Einschränkungen vorgenommen werden, wenn die Rechte anderer Menschen geschützt werden müssen (zum Beispiel die von Kindern und Jugendlichen);
  • Schutz des Familienlebens: Mit „Familienleben“ ist zum Beispiel die Freiheit der Eheschließung gemeint oder das Recht von Ehegatten sowie von Eltern und Kindern, zusammenleben zu dürfen. Allerdings ist der Begriff „Familienleben” recht umstritten, da er stark kulturell definiert ist. Nicht umsonst heißt es: „Andere Länder, andere Sitten.“
  • Schutz des Heims, zum Beispiel vor willkürlichen Hausdurchsuchungen oder Überwachungen;
  • Schutz des Briefwechsels, womit der umfassende Schutz der Kommunikation gemeint ist. Damit stehen nicht nur der Briefverkehr, sondern auch modernere Kommunikationsformen wie etwa Telefon und Telefax sowie E-Mail und sonstige Formen elektronischer Kommunikation unter Schutz. Sie sind allerdings nur vor „willkürlichen“ Eingriffen (s. o.) geschützt. Eingriffe aufgrund eines Gesetzes sind erlaubt, sofern dieses Gesetz nicht selbst „willkürlich“ ist. Das heißt: Wenn ein Gesetz nur den Interessen des Staats dient und die Interessen des einzelnen Menschen unberücksichtigt bleiben, dann ist es eben keine zulässige Grundlage für derartige Eingriffe.
  • Schutz der Ehre, zum Beispiel gegen unwahre oder ehrverletzende Behauptungen. Dieser Punkt ist ebenfalls recht umstritten, weil verschiedene Kulturen verschiedene Ansichten darüber haben, was „Ehre“ und Ehrverletzung genau bedeuten.
  • Schutz des Berufes: Damit ist gemeint, dass jede Person grundsätzlich die Freiheit hat, sich ihren Beruf selbst auszuwählen. Auch die Ausübung des frei gewählten Berufes darf niemandem einfach so verwehrt werden. Allerdings kann der Schutz des Berufes immer nur im Rahmen geltender Gesetze gewährleistet werden.

Es liegt in der Natur allgemeiner Erklärungen, dass sie recht allgemein bleiben. Das gilt auch für die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, die sozusagen Grundfreiheiten definiert. Um sie alltagstauglicher zu machen, wurden sie im UN-Zivilpakt wieder aufgegriffen und zum Teil näher ausgestaltet.

Die Entstehungsgeschichte der Menschenrechtserklärung der UN

In der UN-Menschenrechtscharta – oder offiziell der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ – haben die Vereinten Nationen sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte bekannt. Die Charta wurde auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet – ein großer Schritt für die Menschheit. Denn erstmals in der Geschichte konnten sich viele Länder der Erde darauf einigen, dem einzelnen Menschen unverbrüchliche Rechte zuzugestehen. Es ist kein Zufall, dass diese Erklärung der Menschenrechte so kurz nach Ende des 2. Weltkrieges verkündet worden ist. Denn dieser Krieg hat auf drastische Weise gezeigt, was für verheerende Auswirkungen die totale Missachtung der Menschenrechte haben kann.

Zwar kein bindender Vertrag – aber immerhin eine gemeinsame Erklärung

Bereits 1946 wurde eine Fachkommission gegründet, die einen internationalen Menschenrechtskodex entwickeln sollte: die UN-Menschenrechtskommission. Geleitet wurde dieses Gremium von Eleanor Roosevelt, der Witwe des vormaligen US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt. Unter dem Druck des immer ernster werdenden Ost-West-Konfliktes bemühten sich hier 18 Experten um einen völkerrechtlichen Vertrag. Die Idee eines rechtlich bindenden Vertrages musste jedoch bald fallengelassen werden: Man konnte sich einfach nicht einigen. Am Ende wurde eine „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ verabschiedet, die jedoch unverbindlich war – also nicht Teil der Gesetze des Völkerrechtes. Dennoch war diese Erklärung ein Meilenstein.

Dass es tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten selbst bei dieser unverbindlichen Erklärung gab, macht das Abstimmungsverhalten in der damaligen UN-Vollversammlung deutlich: Bei der Verabschiedung am 10. Dezember 1948 enthielten sich 8 Länder der Stimme: Jugoslawien, Polen, Saudi-Arabien, die Sowjetunion, Südafrika, die Tschechoslowakei, die Ukraine und Weißrussland. Immerhin gab es keine Gegenstimmen und 48 Ja-Stimmen.

Unverbindlich – aber doch mit weitreichender Wirkung

Zwar klingt „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ irgendwie „zahnlos“, und rein juristisch betrachtet war sie das auch. Schließlich konnte man sich vor Gericht nicht auf die Verletzung der darin beschriebenen Rechte berufen. Und die Staaten, die der Erklärung zugestimmt oder sich bei der Verabschiedung enthalten hatten, mussten sie auch, rein völkerrechtlich gesehen, nicht einhalten. Trotzdem blieb die Erklärung nicht folgenlos: Viele ihrer Inhalte flossen mit der Zeit in nationale Verfassungen ein. 

Die Erklärung beeinflusst das Völkerrecht

Einige wichtige Inhalte der Erklärung sind inzwischen sogar zum zwingenden Teil des Völkerrechtes geworden. Das bedeutet, kein Staat darf davon abweichen. Besonders wichtig ist hier das totale Verbot von Sklaverei und Folter. Um der Menschenrechtserklärung mehr Durchschlagskraft zu verschaffen, verabschiedeten die Vereinten Nationen 1966 zwei weitere Menschenrechtspakte.

Zwei Menschenrechtspakte mit mehr Durchschlagskraft

Die Grundfreiheiten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind im sogenannten „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (UN-Zivilpakt) genauer ausgestaltet worden. Er regelt Freiheitsrechte und politische Rechte und schützt zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit. Mit „an Bord“ ist auch das Menschenrecht auf Privatsphäre und somit der Schutz von privaten Informationen und personenbezogenen Daten. 

Der zweite Menschenrechtspakt ist der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, kurz Sozialpakt. Darin wird u. a. festgelegt, dass Menschen das Recht auf Arbeit, Bildung und einen angemessenen Lebensstandard haben. Beide Pakte traten 1976 in Kraft.

 

Das Privat- und Familienleben ist geschützt, der Informationsaustausch auch – Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8 Absatz 1

Privat und geschäftlich – gleich schützenswert

Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet in Art. 8 die Staaten zur Achtung der Vertraulichkeit des Informationsaustausches („Korrespondenz“). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist zur Durchsetzung dieser Rechte oft angerufen worden. In seinen Entscheidungen hat er festgelegt, dass sowohl private als auch geschäftliche Briefe geschützt sind. Dieser umfassende Schutz gilt auch für Telefongespräche – ganz gleich, ob sie in privaten oder geschäftlichen Räumen geführt werden. Sogar private Radiosender und abgefangene Geschäftskorrespondenz bzw. elektronische Daten stehen unter doppeltem Schutz.

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarates eingerichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen. Er urteilt über Beschwerden einzelner Personen sowie Personengruppen und Staaten, die sich auf Verletzungen der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte beziehen. Seit 1998 tagt er ständig. Alle Bürgerinnen und Bürger können sich, nachdem sie die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben, mit Beschwerden direkt an ihn wenden.

Die gefällten Urteile des Gerichtshofes sind für die betroffenen Staaten bindend. Sie haben Regierungen dazu veranlasst, Gesetze sowie ihre Verwaltungspraxis in vielen Bereichen zu verändern. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Konvention zu einem lebendigen Instrument, das dabei hilft, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Europa zu festigen und neuen Herausforderungen zu begegnen.

Mehr Informationen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort erscheint jährlich ein entsprechender Bericht zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Schutz ohne Kompromisse

Eine Verletzung von Menschenrechten wie dem auf Vertraulichkeit des Informationsaustausches wird nie als Bagatelle angesehen. Schon das Öffnen eines Briefes stellt eine Verletzung der Vertraulichkeit dar und ist in den meisten Staaten strafbar.

Die Entstehungsgeschichte der Europäischen Menschenrechtskonvention

Die „Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten”, wie sie offiziell heißt, wurde im Rahmen des Europarates als „Konvention Nr. 005” ausgearbeitet. Der Europarat wurde schon 1949 gegründet, und zwar als Gesprächsforum, um die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit auf dem Kontinent zu verbessern. Er hat nichts mit den erst später entstandenen Vorläufern der EU zu tun, also der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Gemeinschaft (EG). Bei seiner Gründung gehörten dem Europarat 10 Staaten an, heute sind es 47, mit etwa 820 Millionen Bürgerinnen und Bürgern. Der Rat arbeitet eng mit der heutigen EU zusammen, ist aber nach wie vor eine selbstständige Organisation.

Beim Wort Europarat denkt man unwillkürlich, es handele sich dabei um eine Institution der EU. Dem ist aber gar nicht so. Er hat weder etwas mit dem Europäischen Rat – dem Organ der Staats- und Regierungschefs der EU – noch dem Rat der Europäischen Union – dem Ministerrat – zu tun.

Die „Europäische Menschenrechtskonvention“ wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und war eine der ersten Konventionen des Europarates. Sie trat am 3. September 1953 in Kraft und kann bis heute als der wohl wichtigste und bedeutendste Beschluss angesehen werden.

Auch darf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht mit dem Europäischen Gerichtshof verwechselt werden – obwohl sie sich sehr ähnlich anhören. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist für Klagen aus sämtlichen 47 Mitgliedstaaten zuständig, also für Klagen aus fast allen europäischen Ländern. Der Europäische Gerichtshof dagegen ist als Organ der EU nur für deren Mitgliedstaaten zuständig.

Gültigkeitsbereich

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist eine Konvention des Europarates (s. o.) und kann als sogenannte „geschlossene Konvention” auch nur von den Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet werden. Bis auf Weißrussland und den Vatikanstaat haben alle europäischen Staaten die Konvention unterzeichnet und ratifiziert, also von ihren Parlamenten bestätigen lassen. In den fast 65 Jahren des Bestehens der Konvention hat sich die Zahl ihrer „Anhänger“ enorm vergrößert. Das ist vor allem den friedlichen Revolutionen in vielen Ländern Ost- und Mitteleuropas in den 1990er Jahren zu verdanken. Bei den anschließenden Beitrittsverhandlungen dieser Länder zum Europarat wurde die Annahme der Europäischen Menschenrechtskonvention nämlich regelmäßig zur Bedingung des Beitritts gemacht. 

Inhaltliche Erweiterungen

Die Zeiten ändern sich und mit ihnen die politische Lage und die Technik. Weil das so ist, brauchte die inzwischen fast 65 Jahre alte Europäische Menschenrechtskonvention mehrmals eine „Verjüngungskur“, und zwar in Form von „Zusatzprotokollen“. Darin wurden weitere unumstößliche Menschenrechte festgelegt, vorhandene wiederum genauer beschrieben. Auch der Europäische Gerichtshof versteht die Konvention als „Living Institution“, also eine lebendige Einrichtung, die ständig mitwachsen und sich weiterentwickeln muss. Er hat die in der Menschenrechtskonvention und in den Zusatzprotokollen versprochenen Rechte daher immer wieder an die bestehenden Lebensverhältnisse in den Mitgliedsländern angepasst und sie entsprechend weiter ausgelegt.

 

Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten – Charta der Grundrechte der EU, Artikel 8 Absatz 1

Wichtigkeit der Charta der Grundrechte der EU

Mit der Charta der Grundrechte stellte die EU erstmals einen rechtlich verbindlichen Katalog von Bürgerfreiheiten, Grundrechten sowie wirtschaftlichen und sozialen Rechten ihrer Bürgerinnen und Bürger auf. Sie trat zusammen mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft. Das ist insofern von Bedeutung, als der Vertrag von Lissabon ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedsaaten der EU ist. Mit ihm zusammen wird die „Charta der Grundrechte“ zum bindenden Recht nicht nur für die EU und ihre Institutionen, sondern auch für alle einzelnen Mitgliedstaaten.

Entstehung der Charta

Die Charta wurde durch einen Konvent, also eine Versammlung, unter der Leitung von Altbundespräsident Roman Herzog ausgearbeitet. Um eine möglichst breite und bürgernahe Diskussion zu ermöglichen, wurden nicht nur Beauftragte der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission einbezogen. Maßgeblich beteiligt waren auch Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente.

Größere Klarheit über Grundrechte für EU-Bürger

In der Charta sind auch Schutzbereiche geregelt, die das deutsche Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Da wäre zum Beispiel der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Bildung, die Rechte von Kindern und älteren Menschen, das Recht auf eine gute Verwaltung oder die Gewährleistungen im Arbeitsrecht. Nicht nur die Organe der EU sind an diese neu formulierten Grundrechte gebunden, sondern auch die Mitgliedstaaten, wenn sie EU-Recht ausführen. Die Charta ist also dazu da, den Grundrechten größere Sichtbarkeit und Klarheit zu verleihen. Damit stärkt sie die EU als eine Gemeinschaft, die dieselben Grundrechte und Werte teilt.

In der Charta ist der Datenschutz auf der Höhe der Zeit

Der Datenschutz wurde ausdrücklich in Art. 8 der Grundrechtecharta der EU sowie in Art. 16 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) aufgenommen. Das klingt zwar ein wenig umständlich, aber es ist gerade der AEUV, der großen Einfluss auf die ganz alltägliche Umsetzung der Charta hat. Nach Art. 8 der Grundrechtecharta hat jede Person das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Exakter Bereich, der durch Artikel 8 geschützt wird

Im Art. 8 der Charta steht, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten, legitimen Grundlage erlaubt ist. Klingt kompliziert, ist es aber nicht:

  • Jemand der Daten verarbeitet, muss genau sagen, wie und wozu er das tut. Macht er darüber falsche Angaben, bricht er das Gesetz.
  • Das Gesetz bricht er auch, wenn er Daten einsammelt oder verarbeitet, ohne dafür entweder die Erlaubnis der betreffenden Person oder eine gesetzliche Grundlage zu haben.

Auskunft, Berichtigung, Datenschutz

In Art. 8 der Grundrechtecharta werden auch das Recht auf Auskunft und das Recht auf Berichtigung garantiert. Danach hat jede Person das Recht, zu erfahren, wer welche ihrer Daten speichert und wozu sie verwendet werden (sollen). Die „Berichtigung“ bezieht sich auf das Recht, fehlerhafte oder unwahre Daten korrigieren zu dürfen. Zu guter Letzt schreibt Art. 8 vor, dass der Datenschutz durch unabhängige Stellen überwacht werden muss. In Deutschland sind das im Wesentlichen die entsprechenden Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Da diese Rechte aber durch verbindliche EU- und damit auch deutsche Gesetze garantiert werden, kann jeder Mensch vor ein ordentliches Gericht ziehen, wenn er glaubt, dass mit seinen Daten nicht gesetzeskonform umgegangen wird.