Die Vertraulichkeit einer Mitteilung war von jeher eine existenzielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen der Postbetreiber. Mehr: Postgeheimnis (§ 39 Postgesetz) …
§ 39 Absatz 4 Postgesetz beschreibt abschließend vier Fälle, in denen das Verbot zur Kenntnisnahme des Inhalts einer Sendung oder den näheren Umständen des Postverkehrs aufgehoben ist. Mehr: Öffnung von Postsendungen …
Mit dem Nachsendeverfahren bietet die Deutsche Post AG einen Service an, der die Post an eine dauerhaft oder vorübergehend geänderte Anschrift weiterleitet. Der Nachsendeauftrag kann schriftlich in den Filialen der Deutschen Post AG oder auch online abgeschlossen werden. Mehr: Nachsendeverfahren der Deutschen Post AG …
Postdienstunternehmen, so auch die Deutsche Post AG, sind berechtigt, die Ausweisdaten des Empfängers einer Sendung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung zu erfassen und zu speichern. Mehr: Speicherung von Ausweisdaten durch Postdienstleister …
Am 3. Mai 2011 ist das De-Mail-Gesetz in Kraft getreten. Auf Grundlage dieses Gesetzes können sich Unternehmen akkreditieren lassen, um De-Mail-Dienste anzubieten. De-Mail-Dienste sind nach § 1 Absatz 1 De-Mail-Gesetz Telekommunikationsdienste auf einer elektronischen Plattform, die eine sichere, vertrauliche und nachweisbare Kommunikation für jedermann im Internet gewährleisten sollen. Die De-Mail ist letztlich eine besondere Form der E-Mail. Sie soll ohne zusätzliche Hard- und Software genauso einfach bedienbar sein, aber die Nachteile der E-Mail ausgleichen. Eine E-Mail kann nämlich mit geringem technischen Aufwand abgefangen, mitgelesen und verändert werden. Mehr: Was ist De-Mail? …
Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, müssen sich von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Für eine erfolgreiche Akkreditierung muss der De-Mail-Diensteanbieter die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nachweisen. Mehr: Zertifizierung und Akkreditierung von De-Mail-Diensteanbietern …
Gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-Gesetz ist für die Akkreditierung eines Diensteanbieters der Nachweis erforderlich, dass er bei Gestaltung und Betrieb von De-Mail-Diensten die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Mehr: De-Mail-Kriterienkatalog für den Datenschutz-Nachweis …
Die / Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 2 De-Mail-Gesetz für die Bearbeitung des Zertifizierungsantrages nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-Gesetz. Mehr: Gebühren und Auslagen …