Der Datenschutz gilt nicht nur für inländische Personen. Auf das den Datenschutz garantierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG können sich auch Ausländerinnen und Ausländer berufen, so dass sich alle gesetzlichen Bestimmungen hieran messen lassen müssen. Mehr: Registrierung und Datenerhebung bei Ausländerinnen und Ausländern …
Zusätzlich zu den dezentral bei den Ausländerbehörden geführten Dateien wird für Ausländer zentral vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Ausländerzentralregister (AZR) geführt. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz). Das AZR wurde durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz zu einer zentralen Datenplattform für das Asylverfahren weiterentwickelt. Die Daten werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) im Auftrag und nach Weisung des BAMF verarbeitet und genutzt. Mehr: Ausländerzentralregister …