Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet die Kosten, die bei der Behandlung der Versicherten entstehen, und erlangt so umfassende und intime Kenntnisse. Die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Vorgaben ist daher besonders wichtig. Mehr erfahren: Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken
Zu Zwecken der Beitragsermittlung oder der Überprüfung der Zuzahlungsbefreiung sind die Krankenkassen auf die Erhebung bestimmter Daten angewiesen. Doch nicht alles müssen die Versicherten preisgeben. Mehr erfahren: Einkommensnachweise für die Krankenkasse
Die Datenerhebung für das Krankengeldfallmanagement war über Jahre von einem uneinheitlichen und über das gesetzliche Maß hinausgehenden Verständnis geprägt. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021 wurde die Befugnis der Krankenkassen konkretisiert und auf das erforderliche Maß begrenzt. Mehr erfahren: Krankengeldfallmanagement
Verschiedene Register sammeln auf (bundes-)gesetzlicher Grundlage verpflichtend medizinische Daten ein. Die überwiegende Zahl medizinischer Register arbeitet auf Grundlage von Einwilligungen. Das Interesse an einer Nutzung von Daten aus medizinischen Registern ist erheblich und führt absehbar – wie im Koalitionsvertrag angekündigt - zur Schaffung von gesetzlichen Grundlagen. Mehr erfahren: Register im Gesundheitsbereich
Häufig verlangen die Krankenkassen von Krankenhäusern zur Prüfung der Notwendigkeit des Behandlungsumfangs und der Behandlungsdauer die Übersendung des vollständigen Krankenhausentlassungsberichts, von Arztbriefen oder ärztlichen Gutachten. Mehr erfahren: Krankenhausentlassberichte
Häufig versuchen Krankenkassen, z. B. in Fällen der Arbeitsunfähigkeit oder der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, über Selbstauskunftsbögen und Erhebungen bei den behandelnden Ärzten, gestützt auf allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärungen, an detaillierte Informationen zum Gesundheitszustand oder zur allgemeinen Befindlichkeit der Versicherten zu gelangen. Mehr erfahren: Selbstauskünfte