Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Das Kraftfahrt-Bundesamt darf Daten an Behörden anderer Staaten und an private Stellen unter bestimmten Voraussetzungen übermitteln.

Autoschlüssel und Personalausweis liegen neben einem gelben Umschlag
Quelle: ©Curt Bauer - stock.adobe.com

An öffentliche Stellen / Behörden anderer Staaten

Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an die zuständigen Stellen anderer Staaten ist § 37 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hiernach darf das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die entsprechenden Daten an diese Stellen übermitteln, soweit dies

  • für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
  • zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  • zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
  • zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

erforderlich ist.

Zum Beispiel bedienen sich die zuständigen Stellen einiger Staaten (auch des EU - Auslands, wie etwa Norwegen) zur Eintreibung von Gebühren sowie nicht bezahlter Buß- und Verwarnungsgelder auch Privatfirmen im EU – Inland. Solche Firmen wenden sich auf der Grundlage eines Beleihungsnachweises einer zuständigen Stelle an das KBA, das dann nach § 37 StVG entsprechende Auskünfte erteilen darf (siehe hierzu auch: 19. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2001 - 2002 (TB), Nr. 29.3 am Ende des Artikels).

Das KBA hat im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung nicht die Rechtmäßigkeit des von der ausländischen Behörde genannten Verstoßes zu prüfen. Es hat lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und den Empfänger der Daten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten ausschließlich für den angegebenen Zweck genutzt werden dürfen. Im Übrigen darf das KBA die Fahrzeug- und Halterdaten nur an Staaten (wie etwa alle Mitgliedsstaaten der EU, aber auch Norwegen) übermitteln, in denen ein angemessener Datenschutzstandard besteht.

An Private Stellen / Dritte zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

Der in der täglichen Praxis häufigste Fall dieser Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten ist die sogenannte einfache Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG.

Für deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob der dort aufgeführte Rechtsanspruch tatsächlich besteht. Die Übermittlung ist vielmehr zulässig, wenn der potentielle Datenempfänger in der Regel unter Angabe des betreffenden Kennzeichens darlegt,

  • dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder
  • zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen

im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder

  • zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße

benötigt.

Es genügt also, dass der spätere Datenempfänger dem KBA einen plausiblen Sachverhalt vorträgt. Aus diesem muss sich ergeben, dass die Daten zu mindestens zu einem der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Zwecke benötigt werden. Das KBA ist entsprechend lediglich zu einer Plausibilitätsprüfung dieses Sachverhalts verpflichtet.

Die in § 39 StVG genannten Rechtshandlungen müssen dabei im Zusammenhang mit dem Bemühen des Datenempfängers um Realisierung eines Rechtsanspruchs im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr beziehungsweise dort begangener Verstöße stehen. Damit ist eine Teilnahme am fließenden und am ruhenden Verkehr im öffentlichen (zum Beispiel Straßen) wie auch im privaten Verkehrsraum (zum Beispiel private Flächen, wie etwa Privatparkplätze) gemeint.

Bei den meisten dieser Rechtshandlungen ist das Bestehen von Ansprüchen rund um ein Unfallgeschehen oder infolge nicht entrichteter Parkgebühren zu klären.

Weitere Hintergründe finden Sie im 19. Tätigkeitsbericht unter Nr. 29.3 am Ende des Artikel: