Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Statistik

Die amtliche Statistik ist eine der vielseitigsten Informationsquellen für Parlament, Regierung, Verwaltung und die Wirtschaft. Sie liefert Daten über die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und bildet die Faktengrundlage für vielerlei politische Entscheidungen.

eine Statistik ist auf einem Tablet abgebildet davon sind  2 Kreise und 8 Säulen in 3D Form dargestellt
Quelle: © Robert Kneschke - stock.adobe.com

"Amtlich" heißt die Statistik, weil sie von Amts wegen, also vom Staat durch Gesetz, angeordnet wird. Häufig ist sie mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung verbunden. Ob die Beantwortung verpflichtend oder freigestellt ist, wird im jeweiligen Gesetz festgelegt. Auf die gegebenenfalls bestehende Freiwilligkeit muss der Befragte vor der Auskunftserteilung hingewiesen werden.

Statistische Geheimhaltung

Amtlich erhobene Daten unterliegen nach dem Bundesstatistikgesetz einer strengen Geheimhaltung. Sie dürfen nur für statistische und planerische Zwecke sowie unter bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben genutzt werden. Die strikte Trennung von Verwaltungsvollzug und Statistik ist einer der Grundpfeiler der amtlichen Statistik. Daneben stellen gesetzliche Regelungen sicher, dass die von Befragten gemachten Angaben nach ihrer statistischen Aufbereitung nicht mehr auf die befragte Person zurückzuführen sind. Diese Elemente sichern den Betroffenen Anonymität zu und führen durch Vertrauen hierauf zur Richtigkeit der den statistischen Ämtern erteilten Auskünfte.

Datenschutzkonforme Nutzung von Daten aus bestehenden Registern

Immer wieder gibt es Überlegungen, die Erhebungen für die amtliche Statistik zu flexibilisieren, um Bürger und Wirtschaft von direkten Befragungen zu entlasten. Solche Vereinfachungen, zum Beispiel durch einen Rückgriff auf Informationen aus bereits vorhandenen Registern, sind zwar kein datenschutzrechtliches Tabu, dürfen aber nicht zur Beeinträchtigung von Datenschutzrechten führen. Die Praxis, grundsätzlich gesetzlich festzulegen, welche Daten für welche Zwecke und bei wem erhoben werden, hat sich bewährt und gilt insbesondere auch für die Bereitstellung von Daten aus bestehenden Registern. Sie vermittelt dem Betroffenen die Transparenz, wer was zu welchem Zweck über ihn weiß und aus welchem Grund Informationen an andere Stellen übermittelt werden. Darauf hat der Einzelne nach dem für den Datenschutz in der Statistik wegweisenden Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 einen Anspruch.

Grundsätze des Datenschutzes in der Statistik

Der BfDI wird weiter darauf achten, dass das Trennungsgebot von Verwaltungsvollzug und Statistik nicht aufgeweicht wird. Wichtig ist dabei, dem Bürger gegenüber die Transparenz über die Nutzung seiner Daten zu erhalten und die Grundsätze des Datenschutzes (insbesondere Einhaltung der Zweckbindung einmal erhobener personenbezogener Daten, Datenvermeidung und Datensparsamkeit) auch im Bereich der Statistik zu wahren. Der BfDI nutzt hierzu seine regelmäßigen Kontakte zum Statistischen Bundesamt und seine gesetzlich vorgesehene Mitgliedschaft im Statistischen Beirat, der das Bundesamt bei der Weiterentwicklung der amtlichen Statistik berät.