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Mikrozensus

Die Grundidee des Mikrozensus ist es, durch Befragung einer kleinen, repräsentativen Stichprobe der Bevölkerung ein annähernd wirklichkeitsgetreues Abbild der Zusammensetzung der Gesamtbevölkerung, des Arbeitsmarktes sowie der Wohnsituation der Haushalte zu erhalten.

mehrere Holzfiguren in schwarz- rot- und goldfarben stehen unter einer runden Handlupe
Quelle: ©Fiedels - stock.adobe.com

Für den Mikrozensus wird im Wege einer Zufallsauswahl nach mathematisch-statistischem Verfahren ca. 1% der Bevölkerung zu ihrer persönlichen, vor allem wirtschaftlichen Situation befragt. Die Befragung wird in bis zu fünf aufeinanderfolgenden Jahren höchstens viermal durchgeführt. Dadurch werden auch zwischenzeitlich eintretende Veränderungen festgestellt und es können Verlaufsanalysen durchgeführt werden. Aus dieser repräsentativen Stichprobe werden sodann Aussagen zur Gesamtbevölkerung abgeleitet.

Informationsgrundlage für Politik und Forschung

Die Ergebnisse bilden eine wichtige Grundlage für politische Entscheidungen, z. B. im Bereich der Arbeitsmarkt-, Sozial-, Familien-, Gesundheits- oder Bildungspolitik. Sie werden ferner zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union benötigt und finden Eingang in Regierungsberichte sowie das Jahresgutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Schließlich stehen sie Wissenschaft und Forschung zur Verfügung.

Repräsentatives Abbild der Lebensumstände - europaweit

Das seit dem 1. Januar 2017 geltende Mikrozensusgesetz 2017 (MZG 2017) ist auf Dauer angelegt. Es integriert außerdem die bisher zusätzlich zum Mikrozensus durchgeführten europaweiten Erhebungen über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) sowie zur Informationsgesellschaft (IKT). Dieser eher kritisch zu wertenden Ausweitung des Befragungsumfangs begegnet das MZG 2017 mit einem Konzept aus abgestuften und zeitlich gestaffelten Fragenkomplexen, mit dem die Befragungsbelastung für den einzelnen Betroffenen auf das unvermeidbare Maß beschränkt wird. Die abgefragten Erhebungsmerkmale ergeben sich mit hinreichender Konkretisierung unmittelbar aus dem Gesetzestext.

Überwiegend mit Auskunftspflicht

Für den überwiegenden Teil der im MZG 2017 genannten Erhebungseinheiten besteht eine Auskunftspflicht. Auf Fragenkomplexe, deren Beantwortung freiwillig ist, muss in den Mikrozensusbefragungen, die durch die statistischen Ämter der Bundesländer durchgeführt werden, ausdrücklich hingewiesen werden.

Wenngleich die weitgehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus Sicht des Datenschutzes negativ ins Gewicht fällt, so ist eine generelle Auskunftspflicht der Befragten dennoch erforderlich. Bei einer auf Freiwilligkeit beruhenden Befragung wäre die Antwortquote aus der mit ca. 1% der Bevölkerung relativ eng begrenzten und damit grundsätzlich datenschutzfreundlichen Stichprobe zu gering, um die Ergebnisse auf die Gesamtbevölkerung hochrechnen zu können.

Sichere Aufbewahrung der Hilfsmerkmale

Wie für alle Bundesstatistiken gilt auch für den Mikrozensus, dass die von den Befragten gemachten Angaben (sog. Erhebungsmerkmale) von den persönlichen Daten der Befragten (sog. Hilfsmerkmale, wie etwa Name, Adresse, Telefonnummer) in den statistischen Ämtern getrennt aufbewahrt  werden müssen, sobald eine Überprüfung der Angaben auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Dieses Verfahren ist in jedem Fall zu beachten, damit die – meist verpflichtend abzugebenden – Auskünfte nicht mehr auf den einzelnen Befragten zurückgeführt werden können. Um die im Mikrozensus angelegten Folgebefragungen durchführen zu können, müssen die Hilfsmerkmale allerdings während der gesamten Befragungsperiode, also längstens für fünf Jahre, verfügbar bleiben.