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Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis steht gemeinsam mit dem Brief- und Postgeheimnis unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Artikels 10 Grundgesetz. Das Fernmeldegeheimnis schützt das Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Abschirmung der nicht öffentlichen Kommunikation, um den unbeobachteten Austausch und die Weitergabe von Tatsachen, Meinungen und Gedanken zu ermöglichen.

ein Handy ist umwickelt mit einer Eisenkette und diese wird von einem geöffneten Schloss zusammengefasst
Quelle: ©calypso77 - stock.adobe.com

Die Vertraulichkeit von Telekommunikationsvorgängen ist vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit ein wichtiges Rechtsgut, das im Verhältnis zwischen Bürger und Staat einen besonderen Schutz verdient.

Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen sowohl die konkreten Gesprächsinhalte als auch die Umstände der Telekommunikation (die sogenannten Verkehrsdaten), also insbesondere wer wann mit wem wie lange kommuniziert hat.

Auch die Telekommunikationsanbieter dürfen sich gemäß § 3 Absatz 3 Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) grundsätzlich keine Kenntnis von dem Inhalt der Kommunikation verschaffen. Das TTDSG trat am 01. Dezember 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Vorschrift des § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG).

Das Fernmeldegeheimnis besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern darf auf Grund gesetzlicher Vorschriften beschränkt werden (Art. 10 Abs. 2 GG). Ermächtigungsgrundlagen befinden sich unter anderem in der Strafprozessordnung (StPO), oder in Fachgesetzen der einzelnen Sicherheitsbehörden (zum Beispiel BKAG, BPolG, BVerfSchG, G-10). So können zum Beispiel

  • im Rahmen der Strafverfolgung die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht einer schweren Straftat (zum Beispiel Mord oder Erpressung) besteht. Die Anordnung muss durch einen Richter oder – bei Gefahr im Verzug – durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
  • wenn Tatsachen den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat begründen, auch die Mitteilung der Verkehrsdaten angeordnet werden.
  • Sicherheitsbehörden wie das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei oder das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem Auskunft über die Person hinter einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen dynamischen IP-Adresse verlangen.
  • der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und der Militärische Abschirmdienst nach dem Artikel-10-Gesetz im Einzelfall den Fernmeldeverkehr überwachen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestimmter, in § 3 G-10 aufgeführter schwerer Straftaten vorliegen.

Die technischen Aspekte der Maßnahmen regelt die Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV). Sofern eine der genannten Ermächtigungen greift, wird vom Telekommunikationsanbieter eine Kopie des Telekommunikationsvorgangs mit Verbindungsdaten und Gesprächsinhalt den entsprechenden Behörden zur Verfügung gestellt, welche dann dort aufgezeichnet wird. In allen Fällen ist der oder die Betroffene über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten, sofern der Zweck der Maßnahme dies erlaubt. Die gewonnenen Daten sind im Anschluss an die Weiterleitung zu vernichten.

Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)