Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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FAQ Internet

Häufig gestellte Fragen zum Datenschutz bei der Internetnutzung

über einer Tastatur schweben Fragezeichen
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Darf meine dynamische IP-Adresse von meinem Internet-Zugangsanbieter gespeichert werden, obwohl ich eine Internet-Flatrate abgeschlossen habe?

Provider von Internetzugangsdiensten haben grundsätzlich die Verkehrsdaten nach Ende der Verbindung zu löschen

Eine Verwendung dieser Daten über das Ende der Verbindung hinaus ist nur für gesetzlich vorgesehene Zwecke zulässig. Beispielsweise ist für die Entgeltberechnung gegenüber dem Kunden die Speicherung rechtmäßig. Das Prinzip einer Internet-Flatrate besteht in der pauschalen Abrechnung der Internetverbindungskosten. Für die Abrechnung ist eine Speicherung der IP-Adresse des Flatrate-Kunden nicht zulässig.

Für die Fehler- und Störungsbeseitigung kann eine Speicherung der IP-Adresse notwendig sein. Dies ist nach § 12 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zulässig. Störungsbeseitigungen sind jedoch zeitnah durchzuführen. Die Speicherung der IP-Adressen für diesen Zweck ist auf maximal 7 Tage beschränkt. Dieser Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung zu den Voraussetzungen für die Befugnis zur Speicherung von dynamischen IP-Adressen explizit angeschlossen. Eine Zusammenfassung des Urteils finden Sie unter BGH, 16.05.2017 - VI ZR 135/13.

Meine E-Mails bei Google Mail werden gefiltert. Ist das zulässig?

Google Mail ist ein webbasierter E-Mail-Service und wie viele andere Web-Mail-Dienste durchsucht auch Google den Inhalt der E-Mails, um den Nutzer und sich selbst vor Viren und unerwünschten Werbe-E-Mails (Spam) zu bewahren. 

Die Verarbeitung "Filterung" beruht zumeist auf dem vertraglich zugesicherten Dienst und dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle und ist damit datenschutzrechtlich zulässig.

Wie ist der Einsatz des Google Browsers Chrome aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bewerten?

Chrome ist eine von vielen Anwendungen der Google LLC und anhängigen Tochterunternehmen. Das Geschäftsmodell von Google ist die personalisierte Werbung. Werden Anwendungen von Google genutzt, so erhält Google personenbezogene Daten (beispielsweise Surfverhalten). Diese Daten werden mit weiteren Daten zusammengebracht um ein Profil der nutzenden Person zu erhalten. Der Browser Chrome ist daher aus dateschutzrechtlicher Sicht kritisch zu beurteilen.

Alternativen sind auf dem Markt verfügbar. Ziehen Sie bei der Auswahl Ihres Browsers auch Open-Source-, also frei zugängliche Lösungen in Betracht. Einige dieser Lösungen bieten bereits integriertes Virtual Private Network (VPN) oder eine einfache Konfiguration zum Domain Name System (DNS) an, mit denen ein geschützteres Surfen im Netz erreicht werden kann.   

Ein Website-Betreiber nutzt den Google Analytics Service. Ist das zulässig?

Google Analytics ist ein Werkzeug um Webanalysen durchzuführen. Anbieter von Websites, die dieses Werkzeug einsetzen, können so gezielt Informationen über die Zugriffe auf ihr Internet-Angebot erhalten und auswerten. Unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO ist die Erstellung von Nutzungsprofilen (entspricht dem Nutzungsverhalten) für den Betreiber einer Webseite mittels eines Analysetools grundsätzlich zulässig.

Die Daten werden jedoch ggfls. in einem nicht-EU Land verarbeitet. Weiterhin behält sich Google vor, die Daten auch für eigene Zwecke weiter zu verarbeiten. Die Einbindung dieses Dienstes kann in den meisten Fällen rechtlich nicht begründet werden. Alternativen zu Google Analytics sind am Markt verfügbar. Die alternativen Produkte können bestenfalls auf dem eigenen Server eingerichtet werden. Die verantwortliche Stelle behält somit die Hoheit über die Daten.

Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Website-Anbieter auch hinsichtlich des rechtskonformen Einsatzes von Google Analytics und anderer Analyse-Werkzeuge sind – mit Ausnahme der Webseiten von öffentlichen Stellen des Bundes (Zuständigkeit BfDI) - die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz der jeweiligen Firma bzw. dem Wohnort des Website-Anbieters.

Eine Liste der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden erhalten Sie unter der Rubrik Service.

Ich möchte einer Veröffentlichung meiner Daten bei Google Street View widersprechen. Wie geht das?

Google Street View ermöglicht die digitale, fotografische Erfassung von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können. In der Regel handelt es sich dabei um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beurteilen ist.

Die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung personenbezogener Daten zum Abruf ist nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können und an wen diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert beziehungsweise abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind.

Die unabhängigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in Deutschland sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereitgestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Sie haben daher im Mai 2020 einen Beschluss gefasst, wonach den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern die Möglichkeit einzuräumen ist, der Veröffentlichung zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden.

Betroffene können eine Löschanfrage zu ihren Daten erstellen. Eine Beschreibung zu dem Vorgehen ist der Google Support Seite zu Google Street View zu entnehmen.

Meine Daten werden bei der Suchmaschine Google angezeigt. Kann ich meine Daten löschen lassen?

Die Suchmaschine „Google“ gibt nur ein Abbild der im Internet veröffentlichten Daten wieder. Wenn Ihre Daten unrechtmäßig veröffentlicht wurden, wenden Sie sich zunächst an den Betreiber der Webseite. Dieser kann Ihre Daten auf der eigenen Webpräsenz löschen und die Löschung bei Google und anderen Suchmaschinen beantragen. Sollte es hier nicht zu einer datenschutzrechtlich zufriedenstellenden Lösung kommen, können Sie jederzeit die  hierfür zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde einschalten. Eine Liste der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden können Sie unter der Rubrik Anschriften und Links einsehen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, Seiten aus dem Suchindex von Google zu löschen. Nutzen Sie hierfür das Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten unter „Löschung aufgrund des europäischen Datenschutzes“. 

Falls Ihrem Löschersuchen durch Google nicht stattgegeben wurde, können Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde in Hamburg wenden.