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Telekommunikation – Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telefonieren aus dem Festnetz, surfen mit dem Handy oder E-Mails schreiben am Laptop – unabhängig von der Art der elektronischen Kommunikation ist eines gewiss: Es kommt eine Vielzahl von sensiblen und geheimhaltungsbedürftigen Daten zusammen.

es sind Netzkabel mit leuchtenden digitalen Sympolen in den Leitungen abgebildet
Quelle: Getty Images

Bestands- und Verkehrsdaten

Dazu gehören neben Ihren persönlichen Vertragsdaten wie Adresse und Bankverbindung (so genannte Bestandsdaten) vor allem die Verkehrsdaten, die während der Nutzung des Telekommunikationsdienstes anfallen, z.B. Verbindungs- und Standortdaten. Sie geben Auskunft darüber, wie lange Sie zum Beispiel telefoniert haben oder wo Sie sich befanden, als Sie eine SMS verschickt haben.

Die sensiblen Verkehrsdaten unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Grundgesetz.

Grundsätzlich muss Ihr Anbieter unverzüglich löschen. Er darf sie nur verarbeiten, soweit er sie für bestimmte, gesetzlich festgelegte Zwecke (zum Beispiel zur Abrechnung) benötigt.

Bestandsdaten sind im Regelfall 6 Monate nach Versand der Abschlussrechnung zu löschen.

Vertragsschluss

Generell gilt: Der Anbieter darf Sie nur nach solchen Daten fragen, die für die Begründung und inhaltliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

Vor Vertragsabschluss werden Sie in der Regel nach Ihrem Namen, dem Geburtsdatum, der Adresse und den Kontoverbindungsdaten gefragt. Kann die Identitätsprüfung nicht abschließend vor Ort durchgeführt werden, darf der Anbieter eine Kopie Ihres amtlichen Ausweises anfertigen. Diese ist unverzüglich nach Abgleich der Bestandsdaten vom Anbieter zu vernichten.

Bei Prepaidkarten ist der Anbieter sogar verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage eines Ausweises geschehen. Ebenfalls möglich ist das Vorzeigen des Ausweises in einem Videochat. Erst danach darf er die Prepaidkarte freischalten.

Bei telefonischen Vertragsschlüssen werden die erforderlichen Daten in einer Gesprächsaufzeichnung dokumentiert. Ihr Anbieter muss Sie vor Ihrer Einwilligung in diese Aufzeichnung auf den Zweck und die Dauer des Gesprächsmitschnittes hinweisen.

Bonitätsabfrage

Häufig wird bei Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung, das heißt eine Prüfung Ihrer Kreditwürdigkeit, durchgeführt. Hierzu werden Ihre Daten an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt.

Wenn ein Postpaid-Vertrag abgeschlossen werden soll, der Telekommunikations (TK)-Anbieter also in Vorleistung tritt und Sie erst nach erhaltener Leistung zahlen, hat der TK-Anbieter ein berechtigtes Interesse an der Anfrage bei einer Auskunftei (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Eine Bonitätsprüfung findet in der Regel nicht statt, wenn Sie sich zum Beispiel für ein Prepaid-Angebot entscheiden. Hier muss der Anbieter schließlich nicht in Vorleistung treten.

Telefonbuch und Auskunft

Sie entscheiden selbst, ob Sie im Telefonbuch stehen möchten oder nicht.

Dabei bestimmen Sie, welche Angaben veröffentlicht werden: Nur der Name mit Rufnummer oder auch Ihre Anschrift, gar die Berufsbezeichnung?

Bitte beachten Sie dabei, dass Ihre Daten in der Regel auch in Telefonbüchern im Internet veröffentlicht werden.

Bei der elektronischen oder telefonischen Auskunft werden mit Ihrem Einverständnis grundsätzlich die Daten herausgegeben, die im Telefonbuch stehen.

Bei der Inverssuche kann anhand der Rufnummer Ihr Name und, sofern eingetragen, Ihre Adresse erfragt werden. Auf diese Möglichkeit müssen Sie von Ihrem Anbieter hingewiesen werden.

Rechnung und Einzelverbindungsnachweis

Zur Berechnung des Entgelts darf Ihr Anbieter die erforderlichen Verkehrsdaten bis zu sechs Monate nach Rechnungsversand speichern. Im Regelfall sollten jedoch drei Monate ausreichen.

Wenn Sie Ihre Rechnung besser nachvollziehen wollen, können Sie Ihren Anbieter bitten, dass er Ihnen jede entgeltpflichtige Verbindung in einem Einzelverbindungsnachweis kostenlos auflistet. Auf Wunsch dürfen Ihnen auch pauschal abgegoltene Verbindungen mitgeteilt werden, wenn der Anbieter dies anbietet.

Sie können wählen, ob Ihnen die entgeltrelevanten Rufnummern vollständig oder unter Kürzung der letzten drei Ziffern im Einzelverbindungsnachweis mitgeteilt werden.

Auskunftsrecht

Wollen Sie wissen, welche personenbezogenen Daten Ihr Anbieter über Sie gespeichert hat, woher diese stammen und an wen die Daten gegebenenfalls weitergegeben wurden?

Unter Berufung auf Artikel 15 DSGVO können Sie Ihren Anbieter zur entsprechenden Auskunft auffordern.

Ihre Anfrage ist dann unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats schriftlich oder in anderer Form, auch elektronisch, sowie unentgeltlich durch den Anbieter zu beantworten.

Werbung

Ob klassische Werbepost oder E-Mail – Ihr Anbieter darf Sie in der Regel bewerben, wenn Sie dem nicht zuvor widersprochen haben.

Gegen die Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke können Sie jederzeit bei Ihrem Anbieter Widerspruch einlegen.

Für eine darüber hinausgehende Nutzung Ihrer Daten zu Werbe- oder Marktforschungszwecken benötigt ein Unternehmen Ihre Einwilligung. Den Umfang einer solchen Einwilligung, z.B. für Werbeanrufe, sollten Sie bei Abschluss des Vertrags prüfen.

Fragen oder Probleme?

Wenn Sie Fragen oder Probleme zum Umgang mit Ihren Daten haben oder sich über Ihren Telekommunikationsdienste-Anbieter beschweren möchten, gibt es folgende Möglichkeiten:

Bitte kontaktieren Sie zunächst den Datenschutzbeauftragten Ihres Anbieters. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten können Sie beim Kundenservice Ihres Anbieters erfragen.

Sollten sich im Anschluss an diesen Kontakt weitere Fragen ergeben, können Sie sich gerne auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.