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Fangschaltung

Die Fangschaltung, heute auch als „Malicious Call Identification“ bezeichnet, ist ein altbewährtes Mittel, anonyme Drohanrufe und Belästigungen zurückzuverfolgen. Diese ist im Telekommunikationsgesetz geregelt.

in einer Mausefalle klemmt ein Handy
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Jeder, der durch Anrufe belästigt oder bedroht wird, kann bei seinem Telekommunikationsdiensteanbieter einen Antrag auf Mitteilung bei ihm ankommender Verbindungen stellen (so genannte Fangschaltung).

Eine Belästigung liegt zum Beispiel vor, wenn der Angerufene telefonisch beleidigt wird. Eine Bedrohung stellt einen intensiveren Eingriff in die Privatsphäre des Angerufenen dar, so etwa die Androhung körperlicher Gewalt.

Eine Fangschaltung darf nur durchgeführt werden, wenn die Belästigung beziehungsweise die Bedrohung im Rahmen eines Telefonates oder mittels Telefax erfolgt. Bei SMS und E-Mail darf sie dagegen nicht eingesetzt werden.

Der Antrag auf Fangschaltung muss schriftlich für die Zukunft gestellt werden. Der Antragsteller muss schlüssig vortragen, woraus sich eine Bedrohung oder Belästigung ergibt. Eine in die Vergangenheit gerichtete Fangschaltung, etwa im Anschluss an eine telefonische Bedrohung, ist nicht zulässig. Weist die in der Vergangenheit liegende Bedrohung allerdings Ansatzpunkte für die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen auf, kann sich der Betroffene an die Polizei wenden, die dann nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die fraglichen Daten ermittelt.

Bei Privatpersonen ist die Maßnahme auf einen Monat zu beschränken. Eine Verlängerung ist möglich, wenn weiterhin die im Telekommunikationsgesetz geregelten Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 14 TTDSG). Diese sind vom Telekommunikationsanbieter vor der Verlängerung erneut zu überprüfen.

Nachdem die Fangschaltung durchgeführt worden ist, werden dem Antragsteller die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber der „gefangenen“ Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit der Verbindungen mitgeteilt. Zuvor muss der Betroffene die fraglichen Verbindungen jedoch nach Datum und Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzen. Damit soll ein Missbrauch des Fangschaltungsverfahrens ausgeschlossen werden.

Falls der Anschlussinhaber der „gefangenen“ Rufnummer bei einem anderen Telekommunikationsunternehmen Kunde ist, hat dieses dem Anbieter des Antragstellers die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um diesen zu informieren. So ist sichergestellt, dass der Kunde sich nicht selbst an verschiedene Diensteanbieter wenden muss, um zu erfahren, von wem die Belästigung ausgeht. 

Der Inhaber des „gefangenen“ Anschlusses ist nachträglich darüber zu unterrichten, dass er im Rahmen einer Fangschaltung ermittelt worden ist und seine Daten an einen Dritten weitergegeben wurden. Mit dieser Information wird er in die Lage versetzt, etwa gegen eine unberechtigt durchgeführte Fangschaltung rechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Auf diese Mitteilung kann nur verzichtet werden, wenn der Antragsteller einer Fangschaltung schriftlich schlüssig vorträgt, dass ihm aufgrund dieser Benachrichtigung wesentliche Nachteile entstehen würden. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn zu befürchten steht, dass sich der gefangene Anschlussinhaber an dem Antragsteller rächen will.