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Auskunftsrecht bei Urheberrechtsverstößen

Wer ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Rechner-zu-Rechner-Verbindung) nutzt, gibt dabei seine IP-Adresse preis. Rechteinhaber können beim Internetanbieter Auskunft verlangen, wer diese IP-Adresse genutzt hat.

das Urheberrecht-Symbol ist auf einer Karte abgebildet und wird von zwei Händen in die Höhe gehalten
Quelle: ©1STunningART - stock.adobe.com

Sobald ein Nutzer eine Datei, die in einem Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten wird, auf den eigenen PC heruntergeladen hat, wird diese Datei häufig automatisch zum Download für andere Nutzer angeboten. Dieses Anbieten einer urheberrechtlich geschützten Datei ist ein Verstoß gegen § 19 a Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Auskunftsanspruch des Rechteinhabers

Zur Verfolgung dieses Verstoßes hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern in § 101 UrhG das Recht eingeräumt, von den Internet-Zugangsanbietern Auskunft über die Identität des Rechteverletzers zu erhalten. Hierzu wird zunächst die IP-Adresse des Rechteverletzers samt Datum und Uhrzeit benötigt. Die Rechteinhaber bedienen sich hierzu bestimmter Dienstleister, die mit Hilfe einer Software und anhand von sogenannten Signaturen die zum Download angebotenen eigenen Dateien erkennen und die IP-Adresse des anbietenden Anschlusses zusammen mit Datum und Uhrzeit speichern.

Der Rechteinhaber stellt dann unter Angabe der so gesammelten Daten beim zuständigen Landgericht einen Antrag, dem jeweiligen Internet-Zugangsanbieter die Auskunftserteilung unter Verwendung der Verkehrsdaten zu gestatten.

Die betreffenden Verkehrsdaten dürfen jedoch höchstens sieben Tage vom Internet-Zugangsanbieter aufbewahrt werden. Die Gerichte sind dazu übergegangen, unmittelbar nach Antragstellung durch eine einstweilige Anordnung ein Löschen der Verkehrsdaten zu verhindern. Mit dem sogenannten Sicherungsbeschluss werden die Internet-Zugangsanbieter zuerst einmal verpflichtet, die betreffenden Verkehrsdaten bis zur gerichtlichen Gestattungsentscheidung aufzubewahren.

Stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruches aus vorliegen, ergeht der sogenannte Gestattungsbeschluss. Erst dieser Beschluss führt zu einer Herausgabe des Namens und der Adresse durch den Internet-Zugangsanbieter an den Rechteinhaber.

Etwas anders funktioniert das Verfahren bei Resellern* (Wiederverkäufern), die sich der technischen Einrichtung eines Netzbetreibers bedienen. Der Reseller verfügt über die Bestandsdaten seiner Kunden. Der Netzbetreiber vergibt die IP-Adressen und erfährt dabei nur die Benutzerkennung. In diesem Fall läuft das Verfahren zweistufig ab: Der Netzbetreiber beauskunftet im ersten Schritt, welcher Benutzerkennung bei welchem Reseller eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Danach muss der Reseller dem Rechteinhaber mitteilen, wer der Inhaber der Benutzerkennung ist. Hierbei handelt es sich um eine Bestandsdaten-Auskunft nach § 101 Absatz 2 Nr. 3 UrhG, für die kein richterlicher Beschluss erforderlich ist.

Die Rechteinhaber können dann zivilrechtliche Schritte gegen den ermittelten Rechteverletzer einleiten. 

Auskunftsanspruch des angeblichen Rechteverletzers

Wer erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen erhebt, muss gemäß Artikel 14 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Betroffenen über die Speicherung, die Art der Daten, die Zweckbestimmung und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie die verantwortliche Stelle informieren. Sobald der Rechteinhaber die Daten vom Internet-Zugangsanbieter erstmalig erhält, muss er also die Betroffenen hierüber innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb eines Monats, informieren. Anwaltliche Verschwiegenheitspflichten stehen der Informationspflicht hier nicht entgegen. Anwälte können die Informationen anlässlich der Abmahnung erteilen.

Betroffene, deren personenbezogene Daten von dem Internet-Zugangsanbieter weitergegeben wurden, können bei ihrem Internet-Zugangsanbieter Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen. Hier ist jedoch zu beachten, dass sich das Auskunftsrecht ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsrechts noch Gegenstand der Verarbeitung sind. Informationen dazu, welche IP-Adresse dem eigenen Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zugeordnet war, sind in der Regel bereits gelöscht und brauchen demzufolge nicht beauskunftet zu werden. Das Schreiben des Internet-Zugangsanbieters zur Auskunftserteilung an den Anwalt dürfte aber noch länger vorhanden sein, so dass hier vom Internet-Zugangsanbieter eine Kopie verlangt werden könnte.

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*Ein Reseller ist ein Service-Provider, der die Vermittlung des Internet-Zugangs als eigene Dienstleistung anbietet und sich dabei der technischen Einrichtung eines Netzbetreibers bedient. Er verfügt über die Bestandsdaten seiner Kunden. Der Netzbetreiber vergibt die IP-Adressen an die Kunden des Resellers und erfährt dabei nur die Benutzerkennung.