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FAQ zum Sicherheitsüberprüfungsrecht

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Wo ist das Sicherheitsüberprüfungsverfahren geregelt?

Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren für die Bundesverwaltung ist im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Auch die Länder führen in eigener Zuständigkeit Sicherheitsüberprüfungen durch. Dazu haben die einzelnen Bundesländer eigene Sicherheitsüberprüfungsgesetze erlassen. Ob im Einzelfall Bundesrecht oder Landesrecht anwendbar ist, richtet sich danach, ob der betroffenen Person Zugang zu Verschlusssachen oder lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen des Bundes oder eines Landes gewährt wird.

Warum gibt es das Sicherheitsüberprüfungsgesetz?

Jede Regierung hat Staatsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen, die nicht in kriminelle, terroristische oder staatsfeindliche Hände geraten sollen. Außerdem gibt es Einrichtungen, die für die Existenz des Staates und seiner Einwohnerinnen und Einwohner überlebensnotwendig sind. Solche Orte müssen nicht nur vor Angriffen von außen, sondern auch vor Sabotageakten durch Innentäter geschützt werden. Jeder, der Zugang zu solchen Informationen und Einrichtungen hat, muss vertrauenswürdig und zuverlässig sein. Um das zu prüfen und Sicherheitsrisiken auszuschließen, gibt es ein Verfahren für Sicherheitsüberprüfungen.

Hierbei erheben verschiedene Behörden umfangreiche Daten bei der betroffenen Person und in deren Umfeld und verarbeiten diese. Jede Datenverarbeitung ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Solche Eingriffe erfordern klare Grenzen und eine Rechtsgrundlage. Das SÜG regelt deshalb die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen.

Ziel einer Sicherheitsüberprüfung ist es, mögliche Sicherheitsrisiken festzustellen oder auszuschließen. Das können zum Beispiel hohe Schulden, Alkohol- oder Drogensucht, psychische Erkrankungen oder eine demokratiefeindliche Einstellung sein.

Wer benötigt eine Sicherheitsüberprüfung?

Angehörige mancher Berufsgruppen (wie z.B. Soldaten) müssen sich per se einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. In diesem Fall verweisen spezialgesetzliche Vorschriften auf das SÜG.
Ansonsten benötigen Sie eine Sicherheitsüberprüfung in zwei Fällen:

  • Sie arbeiten als Geheimnisträger mit staatlichen Verschlusssachen oder können sich Zugang dazu verschaffen (personeller Geheimschutz).
  • Sie arbeiten an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder bewachen diese (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

Beides kommt nicht nur bei staatlichen Stellen vor, sondern auch bei Unternehmen, denen der Staat vertrauliche Informationen zugänglich macht oder die lebenswichtige Einrichtungen betreiben.

Wann brauche ich eine Sicherheitsüberprüfung?

Eine Sicherheitsüberprüfung sollte nur dann angestoßen werden, wenn Ihr Arbeitgeber konkret plant, Sie an einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, wo Verschlusssachen bearbeitet bzw. transportiert werden oder wo Sie sich in einem Sicherheitsbereich aufhalten bzw. diesen bewachen. Darüber hinaus müssen Sie einer Sicherheitsüberprüfung auch zustimmen. Diese darf nach § 2 Abs. 1 SÜG nicht gegen Ihren Willen durchgeführt werden.

Kann ich an der Sicherheitsüberprüfung anderer Personen beteiligt sein?

Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner eine Sicherheitsüberprüfung durchläuft, können Sie je nach Art der Sicherheitsüberprüfung in die Überprüfung einbezogen werden. Dann sind sie eine sogenannte „mitbetroffene Person“ (siehe dazu § 2 Abs. 2 SÜG). Sie müssen jedoch einverstanden sein und schriftlich zustimmen.

Werden Verwandte oder Bekannte überprüft, können diese Sie nach § 12 Abs. 3 SÜG als Referenz- oder Auskunftsperson benennen. Das geschieht bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). Dann befragen Mitarbeitende eines Nachrichtendienstes Sie über die betreffende Person. Aber auch hier gilt: Sie müssen einverstanden sein. Niemand kann Sie zwingen, sich für Befragungen zur Verfügung zu stellen.

Was passiert, wenn ich meine Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung nicht erteile?

Wenn Sie nicht zustimmen, bedeutet dies für Sie in der Praxis, dass man Sie nicht in/an sicherheitsempfindlicher Tätigkeit/Stelle einsetzen kann. Dies kann im Einzelfall ein Grund sein, um Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen. Sie könnten also Ihre Arbeitsstelle verlieren.

Das Gleiche gilt, wenn Ihre Partnerin oder ihr Partner nicht zustimmt.

Welche Arten der Sicherheitsüberprüfung gibt es und welche Daten werden erhoben?

Zu unterscheiden ist zwischen Sicherheitsüberprüfungen für den Geheimschutz und für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz.

Im Bereich des Geheimschutzes (bei Zugang zu sicherheitsempfindlichen Dokumenten) gibt es drei Stufen bzw. Arten der Sicherheitsüberprüfung. Je vertraulicher die betreffenden Dokumente, desto höher ist auch die Überprüfungsart – siehe dazu §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Nr. 1 - 2 u. 10 SÜG – und je höher die Überprüfung, desto mehr Überprüfungsmaßnahmen (Sicherheitsermittlungen) sind gesetzlich vorgeschrieben.

Etwas Grundlegendes vorab: Es dürfen keine nachrichtendienstlichen Mittel wie beispielsweise eine Observierung oder Abhörmaßnahmen eingeleitet werden.

Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) werden folgende Register und Stellen abgefragt (siehe dazu § 12 Abs. 1 und Abs. 3a SÜG):

  • Bundeszentralregister,
  • Gewerbezentralregister,
  • Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister,
  • gegebenenfalls Ausländerzentralregister,
  • Polizeibehörden und Nachrichtendienste des Bundes,
  • öffentlich sichtbare Internetseiten (mit Ausnahme sozialer Netzwerke).

Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) werden alle Maßnahmen der Ü1 und zusätzlich folgende Maßnahmen durchgeführt (siehe dazu § 12 Abs. 2 und Abs. 3a SÜG):

  • Anfragen an die Polizeidienststellen Ihrer letzten Wohnsitze,
  • Identitätsüberprüfung,
  • Überprüfung öffentlich sichtbarer Internetseiten (auch soziale Netzwerke).

Ihre Partnerin oder Ihr Partner wird grundsätzlich als mitbetroffene Person in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen auch für diese Person durchgeführt werden (siehe dazu § 12 Abs. 2a SÜG). Für die Internetrecherche gilt das allerdings nicht.

Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) werden alle Maßnahmen der Ü1 und Ü2 durchgeführt und darüber hinaus
Referenz- und Auskunftspersonen aufgesucht und über Sie und ggf. über die mitbetroffene Person befragt (siehe dazu § 12 Abs. 3 SÜG).

Im Bereich des Sabotageschutzes (bei Zugang zu einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung) wird immer eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2 Sabotageschutz) durchgeführt. Der wesentliche Unterschied zur Ü2 im Geheimschutz liegt darin, dass die Partnerin oder der Partner nicht in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. Überprüft wird allein die betroffene Person.

Wer ist meine Anlaufstelle für eine Sicherheitsüberprüfung?

Im öffentlichen Bereich (bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen) ist Ihre Ansprechperson die oder der Geheimschutzbeauftragte (GHB) oder Sabotageschutzbeauftragte (SaBe) der jeweiligen öffentlichen Stelle (siehe dazu § 3a SÜG). Sie oder er ist dafür zuständig, die Sicherheitsüberprüfung einzuleiten und durchzuführen.

Im nichtöffentlichen Bereich sitzen ihre Ansprechpersonen unmittelbar im Unternehmen, bei dem Sie arbeiten. Hier betreut Sie im Geheimschutz die oder der Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe) und im Sabotageschutz die oder der SaBe (siehe dazu § 25 Abs. 3 SÜG).

Sicherheitsüberprüfungen werden niemals von der Personalabteilung vorgenommen. Das SÜG schreibt eine Trennung zwischen Personalabteilung einerseits und GHB, SiBe bzw. SaBe anderseits vor. So darf zwar die/der GHB, SiBe bzw. SaBe Ihre Personalakte einsehen. Die Personalabteilung darf jedoch nicht Ihre Sicherheitsakte einsehen. Sowohl die/der GHB als auch SiBe oder SaBe sind je nach Überprüfungsbereich Ihre zentrale Anlaufstelle und haben die Verpflichtung, Sie umfassend zu beraten und zu betreuen.

Wie läuft das Verfahren ab und welche Stellen sind an meiner Sicherheitsüberprüfung beteiligt?

Verfahrensbeteiligte Stellen sind in jedem Sicherheitsüberprüfungsverfahren

  • eine zuständige Stelle,
  • eine mitwirkende Behörde,
  • verschiedene Erkenntnisbehörden,
  • bei Unternehmen zusätzlich die nichtöffentliche Stelle als „verlängerter Arm“ der zuständigen Stelle.

Für die nichtöffentliche Stelle handelt die oder der SiBe oder SaBe des Unternehmens. Sie oder er unterstützt die zuständige Stelle bei der Sicherheitsüberprüfung und hat eigene im Gesetz geregelte Aufgaben. Sie oder er prüft, ob die Sicherheitserklärung richtig und vollständig ausgefüllt ist, und leitet die notwendigen Unterlagen für die Sicherheitsüberprüfung an das BMWK als zuständige Stelle weiter.

Zuständige Stelle im öffentlichen Bereich ist die oder der Geheimschutz- bzw. Sabotageschutzbeauftragte der jeweiligen öffentlichen Stelle. Zuständige Stelle im nichtöffentlichen Bereich ist immer das BMWi. Die zuständige Stelle überprüft zunächst, ob die Sicherheitserklärung richtig und vollständig ausgefüllt ist, und leitet anschließend die notwendigen Unterlagen an die mitwirkende Behörde weiter. In bestimmten Fällen nach § 12 Abs. 4 SÜG nimmt die zuständige Stelle außerdem Kontakt mit dem Stasi-Unterlagen-Archiv auf (ehemals Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik).

Die mitwirkende Behörde führt die erforderlichen Sicherheitsermittlungen durch und holt Auskünfte aus verschiedenen Registern und bei verschiedenen Erkenntnisbehörden ein. Dazu gehören unter anderem die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt. Am Ende bewertet die mitwirkende Behörde die ermittelten Informationen und gibt eine Empfehlung (Votum) an die zuständige Stelle ab. Mitwirkende Behörde ist in den meisten Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz. Für das Personal im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums ist es der Militärische Abschirmdienst zuständig. Das Personal des Bundesnachrichtendienst übernimmt dies die Behörde selbst.

Am Ende entscheiden aber nicht die Nachrichtendienste. Vielmehr entscheidet die zuständige Stelle in eigener Verantwortung, ob Sie die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben dürfen oder nicht.

Was passiert, wenn die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde?

Die oder der GHB bzw. SaBe oder SiBe unterrichtet Sie über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (siehe dazu § 14 Abs. 4 SÜG). Eine Ausnahme gilt hier für die Bewerberinnen und Bewerber der Nachrichtendienste. Bei positivem Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erhalten Sie eine Einweisung in eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit (Geheimschutz) oder eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle (Sabotageschutz).

Was muss ich beim Ausfüllen meiner Sicherheitserklärung aus Sicht des Datenschutzes beachten?

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, die Sicherheitserklärung und die Ausfüllhinweise durchzulesen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, dann fragen Sie bei Ihrer oder Ihrem GHB/SiBe/SaBe nach. Bitte füllen Sie möglichst selbst die entsprechenden Unterlagen aus. Sollte Ihnen jemand beim Ausfüllen helfen, prüfen Sie in jedem Fall die Angaben. Welche Daten in der Sicherheitserklärung erhoben werden dürfen, regelt § 13 SÜG und ist abhängig von der Art der Sicherheitsüberprüfung.

Bitte informieren Sie sich vorab genau über die geplante Art und Stufe Ihrer Überprüfung und achten Sie auf ein passendes Formular. Sonst werden zu viele Daten erhoben. Bei Überprüfungen im Bereich Geheimschutz wird bei den Überprüfungsarten erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) und erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) dasselbe Formular verwendet. Hier müssen Sie die geforderte Überprüfungsart ankreuzen. Bitte befüllen Sie dann nur die für die Überprüfungsart notwendigen Felder in der Sicherheitserklärung. Sie müssen immer nur so viele persönliche Daten preisgeben, wie es die jeweilige Überprüfungsstufe erfordert. Achten Sie hierfür auf die Hinweise im Formular.

Mit Ihrer Unterschrift auf der Sicherheitserklärung stimmen Sie der Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Dies gilt ebenfalls für Ihre Partnerin oder Ihren Partner. Sie oder er wird bei einer Ü2 oder Ü3 im Bereich Geheimschutz grundsätzlich als mitbetroffene Person in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen. Hiermit muss sie oder er einverstanden sein und vorab durch Unterschrift ausdrücklich zustimmen. Bitte stellen Sie daher auch der mitbetroffenen Person die Ausfüllhinweise zur Verfügung und klären Sie sie über die Sicherheitsüberprüfung auf.

In Ausnahmefällen des § 13 Abs. 5 SÜG können Sie Angaben in der Sicherheitserklärung verweigern. Nähere Informationen dazu finden Sie in den Ausfüllhinweisen zur Sicherheitserklärung im Abschnitt „Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben“.

Welche Rolle spielt der BfDI beim Sicherheitsüberprüfungsverfahren?

Der BfDI überprüft, ob alle an einer Sicherheitsüberprüfung beteiligten Stellen die im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vorgegebenen datenschutzrechtlichen Regelungen einhalten.

Dazu führt der BfDI regelmäßig datenschutzrechtliche Kontrollen bei Unternehmen mit sicherheitsüberprüftem Personal oder bei Bundesbehörden durch. Bei den Prüfbesuchen sichten Mitarbeitende des BfDI u. a. Stichproben aus Sicherheitsakten und Dateien und überprüfen, ob darin ausschließlich zulässige personenbezogene Daten enthalten sind. Außerdem ermittelt das Prüfteam, ob nur berechtigte Personen Zugriff auf die Daten haben, ob die Akten zugangsgesichert und getrennt von den Personalakten aufbewahrt werden und ob Dateien zugriffsgesichert für den berechtigten Nutzerkreis gespeichert werden. Eine zentrale Frage ist auch immer, ob die Kommunikationswege zwischen den beteiligten Stellen funktionieren und ob alle für das Verfahren notwendigen Informationen ausschließlich beim richtigen Adressaten ankommen.

Außerdem hat jede Person nach § 36a SÜG das Recht, sich an den BfDI zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach dem SÜG in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Der BfDI prüft dann in diesem Einzelfall, ob Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen des SÜG vorliegen. Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter prüft und bewertet, ob personenbezogene Daten in der Sicherheitsüberprüfung richtig erhoben, verarbeitet, übermittelt, gespeichert oder gelöscht wurden. Die Überprüfung beschränkt sich allerdings auf den datenschutzrechtlichen Teil der Verfahren. Der BfDI kann hingegen nicht überprüfen, inwieweit die beteiligten Stellen sicherheitserhebliche Erkenntnisse fachlich richtig bewertet haben oder ob tatsächlich ein Verfahrenshindernis vorlag oder Ähnliches. Ein Datenschutzverstoß kann zu fehlerhaften Entscheidungen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren führen. Dies ist jedoch kein Automatismus.

Sind Sie der Auffassung, die zuständige Stelle habe zu Unrecht ein Sicherheitsrisiko oder ein Verfahrenshindernis festgestellt, können Sie gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der zuständigen Stelle einlegen und anschließend Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Hat diese Entscheidung außerdem zu einer Kündigung geführt, können Sie hiergegen beim Arbeitsgericht klagen.

Werde ich nur einmal überprüft?

Nein, so lange Sie eine Beschäftigung ausüben, für die eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, müssen die Daten immer aktuell gehalten werden. Dazu müssen Sie in der Regel alle fünf Jahre die Daten in Ihrer Sicherheitserklärung auf den neusten Stand bringen (Aktualisierung). Nach zehn Jahren erfolgt eine vollständige Neuüberprüfung (Wiederholungsprüfung). Dies ist durch § 17 SÜG vorgesehen. In der Zwischenzeit sind Sie verpflichtet, der oder dem GHB/SiBe/SaBe alle Veränderungen von den Angaben in der Sicherheitserklärung und andere sicherheitsrelevante Tatsachen mitzuteilen. Anzugeben sind beispielweise ein neuer Wohnsitz, eine Heirat, das Ende einer Beziehung zur mitbetroffene Person, eine neue mitbetroffene Person, Überschuldungen, bestehende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder die Aufnahme einer Nebentätigkeit.

Habe ich im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung das Recht, mich zu bestimmten persönlichen Sachverhalten zu äußern?

In der Sicherheitserklärung können Sie ankreuzen, dass Sie ein persönliches Gespräch mit der oder dem GHB/SaBe/SiBe und/oder mit einem Beschäftigten der mitwirkenden Behörde führen möchten. In diesem Gespräch können Sie Ihre Angaben in der Sicherheitserklärung näher erläutern.

Will die zuständige Stelle Sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ablehnen, haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, vorher angehört zu werden. Im Anhörungsverfahren soll die zuständige Stelle den Sachverhalt umfassend aufklären. Dazu gehören auch Ihre Sichtweise und Bewertung bestimmter Tatsachen. Die zuständige Stelle führt die Anhörung durch. Dabei muss sie nachrichtendienstliche Quellen und wichtige Interessen dritter Personen schützen.

Welche Besonderheiten gelten für Bewerberinnen und Bewerber von Nachrichtendiensten des Bundes?

Die Nachrichtendienste sind bei der Sicherheitsüberprüfung immer zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich (siehe dazu § 3 Abs. 3 SÜG). Sie sind dabei ebenfalls an die Vorschriften des SÜG gebunden. Jedoch enthält das SÜG diesbezüglich einige Sonderregelungen.

Voraussetzung für eine Tätigkeit bei einem Nachrichtendienst ist in der Regel eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3).

In der Sicherheitserklärung müssen Sie zusätzliche Angaben machen (siehe dazu § 13 Abs. 4 und 4a SÜG), die über die übliche Ü3 hinausgehen.

Bei den Sicherheitsermittlungen werden neben Referenz- und Auskunftspersonen in der Regel auch Sie selbst befragt. Die Eigenbefragung ist in § 12 Abs. 3 Satz 3 SÜG geregelt.

Stellt der Nachrichtendienst ein Sicherheitsrisiko fest und lehnt Ihre Beschäftigung deshalb ab, haben Sie aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG kein Recht auf eine Anhörung. Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung wird Ihnen auch nicht mitgeteilt.

Die Nachrichtendienste dürfen Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten über die Sicherheitsüberprüfung ihres eigenen Personals länger aufbewahren und speichern als andere Stellen (siehe dazu die §§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 22 Abs. 2 Nr. 2d SÜG).

Wo werden die Daten zu meiner Sicherheitsüberprüfung aufbewahrt bzw. gespeichert?

Bei der Sicherheitsüberprüfung legt die oder der GHB/SaBe/SiBe eine Sicherheitsakte über Sie an. Im nichtöffentlichen Bereich legt das BMWK als zuständige Stelle noch eine weitere Sicherheitsakte an. Die mitwirkende Behörde legt außerdem eine Sicherheitsüberprüfungsakte über Sie an. Die Akten können in Papierform oder elektronisch geführt werden.
Die nichtöffentlichen Stellen dürfen darüber hinaus alle Daten aus der Sicherheitsüberprüfung automatisiert verarbeiten, um ihre Aufgaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu erfüllen.

Die zuständigen Stellen dürfen nur bestimmte Daten zusätzlich automatisiert verarbeiten und dies auch nur zur Vorgangsverwaltung, also beispielsweise um die Akten aufzufinden, bestimmte Bearbeitungsschritte nachzuverfolgen oder um Löschfristen festzulegen und zu überwachen.

Die mitwirkenden Behörden (Nachrichtendienste) dürfen bestimmte Daten generell automatisiert verarbeiten d.h. für alle ihre Aufgaben verwenden und nicht nur für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren. Die Nachrichtendienste können also bestimmte Daten aus der Sicherheitsüberprüfung in ihren Fachanwendungen oder auch in Verbunddateien speichern und verarbeiten.

Welche Daten verarbeiten die verschiedenen Stellen bei der Sicherheitsüberprüfung?

Die nichtöffentlichen und die zuständigen Stellen legen in den Sicherheitsakten Ihre Sicherheitserklärung, weitere Verfahrensdaten und alle Informationen über Ihre persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ab, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind (siehe dazu § 18 Abs. 2 SÜG). Es kommt darauf an, welche Information im Einzelfall erforderlich ist. Das heißt, es muss ein sachlicher Zusammenhang mit dem Sicherheitsüberprüfungsverfahren bestehen. Dies ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden. Das Gesetz gibt hierzu folgende Beispiele: Änderungen des Wohnsitzes, Strafverfahren und Disziplinarsachen, Anhaltspunkte für Überschuldung.

Der Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde ergibt sich aus § 18 Abs. 4 SÜG. Dazu gehören Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen, das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft. Hierunter sind z. B. auch Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister, Anfragen an das BKA oder an Polizeidienststellen zu verstehen.

Wie lange werden meine Akten aufbewahrt und meine Daten gespeichert?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Haben Sie erst gar keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen, so sind Ihre Akten und Ihre Daten innerhalb eines Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.
  • Haben Sie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen und wieder beendet, sind die Informationen fünf Jahre nach der Beendigung zu löschen.

Bei den Nachrichtendiensten gelten generell längere Vernichtungs- und Löschfristen. Die Berechnung der Vernichtungs- und Löschfristen ist in §§ 19 und 22 SÜG geregelt.

Es besteht in allen Fällen die Möglichkeit, Akten länger aufzubewahren bzw. die zugehörigen Daten für weitere fünf Jahre zu speichern. Dem müssen Sie zustimmen. Die Einwilligung müssen Sie ausdrücklich gegenüber der zuständigen Stelle erteilen. Sie erstreckt sich aber automatisch auch auf die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde, da deren Vernichtungsfrist untrennbar an die Vernichtung der Sicherheitsakte gekoppelt ist. Die Zustimmung zur weiteren Aufbewahrung kann in Ihrem eigenen Interesse liegen, zum Beispiel wenn der Wunsch besteht, auch in naher Zukunft wieder eine sicherheitserhebliche Tätigkeit aufzunehmen. Liegen die Unterlagen dann bei der zuständigen Stelle und mitwirkenden Behörde noch vor, kann darauf zurückgegriffen werden und die Entscheidung über die Zulassung kann beschleunigt erfolgen.

Wer hat Einsicht in meine Daten aus der Sicherheitsüberprüfung?

Zugriff auf Ihre Daten haben alle an Ihrer Sicherheitsüberprüfung fachlich beteiligten Stellen bzw. Personen, z. B. die oder der GHB oder Beschäftigte der mitwirkende Behörde oder die verantwortliche Behörden- oder Unternehmensleitung. Das gilt jeweils nur für die Daten, die bei der Stelle selbst vorliegen.

Außer den Verfahrensbeteiligten kann auch der BfDI bzw. dessen Beschäftigte bei datenschutzrechtlichen Kontrollen Einsicht in die Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakte sowie alle in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten nehmen. Hiergegen können Sie Widerspruch einlegen. Dann besteht allerdings keine Möglichkeit einer unabhängigen datenschutzrechtlichen Kontrolle.

Bei öffentlichen Stellen kann auch die/der Datenschutzschutzbeauftragte Ihre Daten zum Zwecke der Datenschutzkontrolle einsehen. Im nichtöffentlichen Bereich ist dies umstritten. Nach Auffassung des BfDI besteht ein entsprechendes Kontroll- und Einsichtsrecht. Nach Auffassung des BMWK als zuständiger Stelle sowie des BMI besteht ein solches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht. Klarheit kann hier nur der Gesetzgeber schaffen.

Darüber hinaus hat keine andere Stelle das Recht, die Daten der Sicherheitsüberprüfung einzusehen, insbesondere nicht die Personalstelle der Beschäftigungsbehörde oder des Unternehmens.

Habe ich ein Einsichtsrecht in meine Akten bzw. ein Auskunftsrecht, welche personenbezogenen Daten gespeichert wurden?

Grundsätzlich dürfen Sie weder die Sicherheitsakte noch die Sicherheitsüberprüfungsakte einsehen. Ein Anspruch besteht nur ausnahmsweise nach § 23 Abs. 6 SÜG, wenn Sie ohne Akteneinsicht Ihre rechtlichen Interessen nicht ausreichend wahrnehmen können.

Ein Anspruch auf Auskunft hingegen besteht grundsätzlich. Der Auskunftsanspruch ist in § 23 SÜG geregelt und betrifft den Inhalt der Sicherheitsakte sowie der Sicherheitsüberprüfungsakte und der Daten, die bei der Sicherheitsüberprüfung in Dateien gespeichert werden.

Sie können bei allen an Ihrem Verfahren beteiligten Stellen Auskunft über die dort vorhandenen Daten verlangen. Sie erhalten diese Auskunft kostenlos. Bei Ablehnung der Auskunft haben Sie das Recht, den BfDI um Hilfe zu bitten.

Auskunftsberechtigt sind nicht nur Sie als betroffene Person, zu der eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, sondern auch mitbetroffene Personen (Ihre Partnerin oder Ihr Partner) sowie etwaige Referenz- und Auskunftspersonen, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragt wurden.