Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Erfassung von Ausweisdaten bei der Zustellung von Paketen und Briefen

Postdienstleister sind berechtigt, bestimmte Ausweisdaten von am Postverkehr Beteiligten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung zu erfassen und zu speichern.

vom linken oberen Teil eines Personalausweises  ist die Aufschrift "Bundesrepublik" und "Personalausweis" sichtbar
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Postdienstleister können von am Postverkehr Beteiligten (z.B. dem Empfänger) verlangen, dass sie sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Passes oder sonstiger amtlicher Ausweispapiere ausweisen (§ 41b Abs. 1 PostG). Art, Nummer und Ausstellungsdatum des Ausweises sowie die ausstellende Behörde dürfen erfasst und gespeichert werden. Dies geschieht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung der Postdienstleistung aufgrund eines besonderen Beweissicherungsinteresses.

Ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht beispielsweise aus haftungsrechtlichen Gründen. So kann sich der Postdienstleister etwa beim Verlust einer Paketsendung von der Haftungsverpflichtung entlasten, wenn er eindeutig und rechtlich einwandfrei nachweisen kann, dass die Sendung ordnungsgemäß ausgeliefert worden und somit nicht in seinem Verantwortungsbereich verloren gegangen ist. Zudem besteht ein solches Beweissicherungsinteresse bei nicht-jugendfreien Sendungen (unter anderem Medien, Alkohol oder Tabakwaren). Die jugendschutzrechtlichen Vorschriften fordern hier, dass eine Identifikationsprüfung der empfangenden Person erfolgt und diese entsprechend dokumentiert wird. Andernfalls darf die Sendung nicht übergeben werden.

Je nach Dienstleister, Sendungsart und Dienstleistung erfolgt die Erfassung der Daten händisch oder unter Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. durch einen sogenannten Handscanner oder Erfassungsgeräte in den Paketshops). Das Anfertigen eines Fotos vom Ausweis wäre in dieser Situation nicht datenschutzkonform. Es gibt jedoch Geräte und Apps, bei denen der Ausweis zwar zunächst fotografiert wird, die erforderlichen Daten werden dann jedoch mittels Texterkennung ausgelesen und das Bild wird nicht gespeichert. Wenn Sie Fragen zu Aufnahmen Ihres Ausweises haben, die der Zusteller oder die Zustellerin nicht beantworten kann, sollten Sie sich zunächst an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters wenden. Sollten Sie mit der Antwort nicht zufrieden sein, können Sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Die Verarbeitung der Daten darf ausschließlich zum Zweck des Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung der Postdienstleistung erfolgen. Eine Datenweitergabe ist nur in eng eingegrenzten Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise wenn der Empfänger den Erhalt der Sendung bestreitet. Spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen sind die erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen (§ 41b Abs. 4 PostG).

Gesetzliche Grundlage: Postgesetz