Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Postgeheimnis (§ 39 Postgesetz)

Die Vertraulichkeit einer Mitteilung ist seit jeher eine existenzielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen der Postdienstleister.

Briefkastenschlitz mit zwei Briefen die zur Hälfte herausragen
Quelle: ©Boris Zerwann-stock.adobe.com

Auf Verfassungsebene schützt Artikel 10 des Grundgesetzes die Unverletzlichkeit des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses – das Postgeheimnis genießt insoweit den Rang eines Grundrechts. Da sich Grundrechte allerdings in aller Regel nur als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat verstehen, also nicht unmittelbar gegen Privatpersonen oder Unternehmen der Privatwirtschaft gerichtet werden können, braucht es zusätzlich eine einfachgesetzliche Umsetzung. In Deutschland übernimmt dies der § 39 des Postgesetzes.

§ 39 Postgesetz verpflichtet die Erbringer von Postdienstleistungen, also die Unternehmen und ihre Beschäftigten, auch über die Dauer der Beschäftigung hinaus zur Geheimhaltung. Aussagen, Auswertungen oder Datenverarbeitungen rund um die Inhalte oder die näheren Umstände des Postverkehrs (wer bekommt wann Sendungen von wem?) sind zunächst untersagt, soweit sie nicht für das Erbringen von Postdiensten notwendig sind.

Die für Postdienstleister geltenden Ausnahmen vom Postgeheimnis hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 4 Postgesetz abschließend definiert. Postdienstleister dürfen danach

  • bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen prüfen.
  • den Inhalt beschädigter Postsendungen sichern.
  • den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung ermitteln.
  • körperliche Gefahren abwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.
  • im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Versender Postsendungen an Ersatzempfänger (Nachbarn, Bevollmächtigte etc.) zustellen.

 

Im Übrigen kann sowohl der Versender als auch der Empfänger im Einzelfall oder mit Wirkung für die Zukunft den Postdienstleister von der Wahrung des Postgeheimnisses befreien. Dies ist beispielsweise für Ankündigungsdienste von Postsendungen oder für Digitalisierungsaufträge relevant.

Darüber hinaus gibt es auch in anderen Bereichen Vorschriften, die eine Einschränkung des Postgeheimnisses vorsehen.

Das Postgeheimnis und der Datenschutz gehen hierbei Hand in Hand. Oftmals zieht eine Verletzung des Postgeheimnisses auch eine rechtswidrige Datenverarbeitung nach sich. Während die Einhaltung des Postgeheimnisses – ohne die möglichen datenschutzrechtlichen Folgefragen – von der Bundesnetzagentur überwacht wird, fällt die Kontrolle und Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Gesetzliche Grundlage: Postgesetz