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Öffnung von Postsendungen

§ 39 Abs. 4 Postgesetz beschreibt vier Fälle, in denen das Verbot der Kenntnisnahme des Inhalts einer Sendung oder den näheren Umständen des Postverkehrs durch den Postdienstleister aufgehoben ist.

drei Pakete auf einem Band, bei dem mittleren Paket ist der Deckel geöffnet
Quelle: ©Aldeca Productions - stock.adobe.com

Postdienstleister dürfen ihnen anvertraute Sendungen nur öffnen, 

  • um zu prüfen, ob eine Portovergünstigung zu Recht in Anspruch genommen wurde,
  • um den Inhalt einer beschädigten Sendung zu sichern,
  • wenn weder der Absender noch der Empfänger auf andere Art zu ermitteln sind,
  • um eine von der Sendung ausgehende Gefahr abzuwenden.

Die gewonnenen Erkenntnisse unterliegen grundsätzlich dem Postgeheimnis. Nur wenn im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine bestimmte strafbare Handlung begangen wird, muss die Postsendung nach § 39 Absatz 4a Postgesetz den Strafverfolgungsbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.

Portovergünstigung

Portovergünstigungen bestehen beispielsweise bei der Dialogpost (gleichlautende, werbende Anschreiben an eine Vielzahl von Empfängern) oder bei anderen, speziellen Sendungstypen. Postdienstleister dürfen bei einem Missbrauchsverdacht hier die Inanspruchnahme von Portovergünstigungen prüfen.

Sicherung des Sendungsinhalts bei Beschädigung

Die Sortierungsprozesse bei Postdienstleistern sind in aller Regel ein weitgehend automatisiertes Massengeschäft. Es kommt daher vor, dass Brief- oder Paketsendungen in dessen Verlauf beschädigt werden. Muss eine beschädigte Sendung nachverpackt werden, so dürfen die eigens dafür zuständigen Mitarbeitenden dabei soweit nötig vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen – andernfalls wäre eine Nachverpackung nicht möglich.

Unzustellbare Sendungen

Kann eine Sendung an der vom Absender angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden, so wird zunächst geprüft, ob sich Absenderangaben auf der Sendung befinden. Falls der Absender diese angegeben hat, wird die Sendung an ihn zurückgeführt. Zudem kann auch eine Überprüfung der Anschrift durch öffentliche Quellen (Telefonbuch, Onlineverzeichnisse) erfolgen. Verläuft die Prüfung im Sortierzentrum allerdings erfolglos, wird die Sendung speziell geschulten Mitarbeitenden zugeleitet, die eine Sendungsöffnung zur Adressermittlung vornehmen dürfen. Wird eine zustellfähige Anschrift aus dem Inhalt der Sendung ermittelt, wird die Sendung dorthin gesandt. Scheitert die Adressermittlung auch nach Öffnung der Sendung, wird die Sendung der Vernichtung zugeführt.

Abwendung von Gefahren

Geht von einer Brief- oder Paketsendung nach Auffassung des Postdienstleisters eine Gefahr aus (beispielsweise durch austretenden Rauch oder ähnliches), kann eine Öffnung zur Abwehr etwaiger Gefahren erfolgen.

Einschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Einschränkungen des Postgeheimnisses finden sich allerdings auch in anderen Gesetzen, so beispielsweise im Zollverwaltungsgesetz. Alle Post- oder Kuriersendungen, die in die Europäische Union verbracht oder aus dieser versandt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Die Beschreibung des Päckcheninhalts auf der Zollinhaltserklärung oder in anderen Unterlagen reicht häufig nicht aus, um zu prüfen, ob Einfuhrabgaben zu zahlen sind oder ob eine Sendung Waren enthält, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Post- oder Kurierverkehr befördert werden, öffnen lassen und inhaltlich prüfen.

Hat ein Postdienstleister Anhaltspunkte für einen zollwidrigen Versand von Postsendungen, d.h. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot (z.B. für Waffen, kinderpornographische Schriften, Betäubungsmittel oder Schriften verfassungswidrigen Inhalts), so muss der Postdienstleister handeln. Er ist gemäß § 5 Zollverwaltungsgesetz auch bei Postsendungen innerhalb der EU verpflichtet, solche Fälle den zuständigen Zolldienststellen anzuzeigen und die betroffene Postsendung auf deren Verlangen hin vorzulegen.  Anhaltspunkte für einen zollwidrigen Versand ergeben sich häufig aus dem äußeren Erscheinungsbild der Postsendung, das Rückschlüsse auf den Inhalt zulässt, beispielsweise dann, wenn eine Postsendung während des Transportes beschädigt wurde.

Eine allgemeine Pflicht zur Öffnung oder lückenlosen Überwachung durch den Postdienstleister besteht jedoch nicht. Es müssen vielmehr im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß erkennbar sein.

Im Übrigen erlaubt § 10 Absatz 4 des Zollverwaltungsgesetzes den Zollbehörden auch stichprobenweise Kontrollen der Postsendungen bei den Postdienstleistern nach bestimmten Risikokriterien.